Änderung Anlage 8 PflAPrV vom 16.12.2023

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Anlage 8 PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
Anlage 8 PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung


(Text neue Fassung)

Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung *)


(Textabschnitt unverändert)

Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung (BGBl. 2018 I S. 1615)


vorherige Änderung

 


---
*) Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

durch Artikel 4 Nummer 35 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

a0) Nach dem Wort 'bestanden.' wird folgender Satz eingefügt:

'Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt.'

a) Die Wörter 'folgende Prüfungsnoten (Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile)' werden durch die Wörter 'folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile' ersetzt.

b) Die Wörter 'Prüfungsnoten nach den Nummern 1 bis 3' werden durch die Wörter 'Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3' ersetzt.

c) Nach dem Wort 'Unterschrift' werden die Wörter 'oder qualifizierte elektronische Signatur' eingefügt.




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