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Anlage 8 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung *)



Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung (BGBl. 2018 I S. 1615)


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*)
Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

 
durch Artikel 4 Nummer 35 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

 
a0)
Nach dem Wort „bestanden." wird folgender Satz eingefügt:

„Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt."

a)
Die Wörter „folgende Prüfungsnoten (Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile)" werden durch die Wörter „folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile" ersetzt.

b)
Die Wörter „Prüfungsnoten nach den Nummern 1 bis 3" werden durch die Wörter „Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3" ersetzt.

c)
Nach dem Wort „Unterschrift" werden die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.



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Frühere Fassungen von Anlage 8 PflAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 4 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 8 PflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 PflAPrV Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis
... die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 . Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... „einschließlich gendermedizinischer Erkenntnisse" eingefügt. 35. Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) wird wie folgt geändert: a0) Nach dem Wort ...