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Änderung § 46 PflAPrV vom 01.01.2026

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§ 46 PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 46 PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes


(Text neue Fassung)

§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. 2 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.



(1) 1 Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 *) des Pflegeberufegesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. 2 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Der Anpassungslehrgang wird entsprechend dem Ziel des Anpassungslehrgangs in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 2 An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

(3) Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 nachzuweisen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nummer 4 G. v. 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) wurde sinngemäß konsolidiert.