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Änderung Anlage 7 PflAPrV vom 01.11.2025
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| Anlage 7 PflAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | Anlage 7 PflAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung | |
Erstes und zweites Ausbildungsdrittel I. Orientierungseinsatz | | Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbil- dung | 400 Std.* II. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen | | 1. Stationäre Akutpflege | 400 Std. | 2. Stationäre Langzeitpflege | 400 Std. | 3. Ambulante Akut-/Langzeitpflege | 400 Std. III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung | | Pädiatrische Versorgung | 120 Std.* Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel | 1.720 Std. Letztes Ausbildungsdrittel IV. Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung | | 1. Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | 120 Std. | 2. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsy- chiatrische Versorgung | 3. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Ver- sorgung V. Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes | | 1. Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1. Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Lang- zeitpflege | 500 Std. | 2. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III. | 3. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege VI. Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung | | 1. Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation) - bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Ver- sorgung von Kindern und Jugendlichen - bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Ver- sorgung von alten Menschen | 80 Std. | |
| (Text alte Fassung) | 2. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes | 80 Std. | (Text neue Fassung) | 2. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1. | 80 Std. |
Summe letztes Ausbildungsdrittel | 780 Std. Gesamtsumme | 2.500 Std. * Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen auf 'III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung' mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von 'I. Orientierungseinsatz'. | |
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