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Änderung Anlage 7 PflAPrV vom 01.11.2025

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Anlage 7 PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
Anlage 7 PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung



Erstes und zweites Ausbildungsdrittel

I. Orientierungseinsatz |

| Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbil-
dung | 400 Std.*

II. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen |

| 1. Stationäre Akutpflege | 400 Std.

| 2. Stationäre Langzeitpflege | 400 Std.

| 3. Ambulante Akut-/Langzeitpflege | 400 Std.

III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung |

| Pädiatrische Versorgung | 120 Std.*

Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel | 1.720 Std.



Letztes Ausbildungsdrittel

IV. Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung |

| 1. Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | 120 Std.

| 2. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsy-
chiatrische Versorgung

| 3. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Ver-
sorgung

V. Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes |

| 1. Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1.
Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Lang-
zeitpflege | 500 Std.

| 2. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III.

| 3. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2.
oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege

VI. Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung |

| 1. Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation)
- bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Ver-
sorgung von Kindern und Jugendlichen
- bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Ver-
sorgung von alten Menschen | 80 Std.

(Text alte Fassung)

| 2. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes | 80 Std.

(Text neue Fassung)

| 2. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1. | 80 Std.

Summe letztes Ausbildungsdrittel | 780 Std.



Gesamtsumme | 2.500 Std.

* Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen auf 'III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung' mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von 'I. Orientierungseinsatz'.




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