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Änderung Anlage 2 PflAFinV vom 01.01.2024

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Anlage 2 PflAFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
Anlage 2 PflAFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets


I. Träger der praktischen Ausbildung:

1. Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung und die Bankverbindung, sowie Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person,

2. Art der Einrichtung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Datums des Ausbildungsbeginns, des Datums des Ausbildungsendes und des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit),

4. Zahl der im Finanzierungszeitraum in der Ausbildung befindlichen Personen, aufgeschlüsselt nach Teilzeit und Vollzeit,

5. Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes je Auszubildender oder Auszubildendem, aufgeschlüsselt nach Monaten,

6. Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes) und

7. die für das jeweilige Ausbildungsjahr vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Auszubildender oder Auszubildendem sowie den Arbeitgeberbruttobetrag.

(Text neue Fassung)

3. in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Datums des Ausbildungsbeginns, des Datums des Ausbildungsendes und des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit) sowie der besuchten Pflegeschule mit Adresse oder Hochschule mit Adresse samt Studiengang,

4. die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden, differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,

5. für Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes je Auszubildender oder Auszubildendem, aufgeschlüsselt nach Monaten,

6. Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes) und

7. die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Person differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes, und den jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag.

II. Pflegeschulen:

1. Name und Anschrift des Trägers der Pflegeschule und die Bankverbindung, sowie Name und Anschrift der Pflegeschule sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person,

vorherige Änderung

2. in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Ausbildungsbeginns und des Ausbildungsendes und des Umfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit),

3. Zahl der im jeweiligen Schuljahr in der Ausbildung befindlichen Personen, aufgeschlüsselt nach Teilzeit und Vollzeit,



2. in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Ausbildungsbeginns und des Ausbildungsendes und des Umfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit), einschließlich des Trägers der praktischen Ausbildung mit Adresse,

3. Anzahl der Fälle der Durchführung einer zusätzlichen Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes oder einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,

4. anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung, beispielsweise Fördermittel nach dem Dritten Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.