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§ 18 - Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 2124-20 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.06.1994; FNA: 2124-20 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 18
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag der Lehrgang nach § 4 Abs. 2 Satz 2 um sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 um sechs Monate, nach mindestens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 10 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen werden. § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 18 MPhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MPhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)
Artikel 1 V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3770; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
§ 1 MB-APrV Ausbildung
... die aufgeführte praktische Ausbildung von 800 Stunden. Für Umschüler nach § 18 Satz 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu ...
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
§ 1 PhysTh-APrV Ausbildung
... 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht ...
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