Die
Anzeigenverordnung vom
19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch
Artikel 24 Absatz 30 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Anzeigen nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich zu ermächtigen, sowie über den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht haben
- 1.
- Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern" nach Anlage 1 und
- 2.
- Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern" nach Anlage 8
zu verwenden.
- 1.
- Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 2 und
- 2.
- Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 9
zu verwenden."
- 2.
- § 5b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5b Erklärungen der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Personen und des anzeigenden Instituts".
- b)
- Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Institut, bei dem die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, hat den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes eine Erklärung der dort genannten Personen beizufügen, ob nach deren Kenntnis".
- c)
- Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Ein Institut, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, hat den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes einen „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch das beaufsichtigte Unternehmen auszufüllen" nach
Anlage 10 beizufügen.
(5) Ein Institut, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, hat den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes zudem einen von der angezeigten Person vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch die angezeigte Person auszufüllen" nach
Anlage 11 beizufügen."
- 3.
- § 5e wird wie folgt gefasst:
„§ 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)
- 1.
- Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern" nach Anlage 1 und
- 2.
- Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern" nach Anlage 8
zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben.
- 1.
- Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 2 und
- 2.
- Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 9
zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden anzugeben."
- 4.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 5.
- § 10a wird wie folgt gefasst:
„§ 10a Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)
Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes haben die Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen von CRR-Instituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8 des Kreditwesengesetzes sind, von Finanzholding-Gesellschaften und von gemischten Finanzholding-Gesellschaften
- 1.
- bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 6 und
- 2.
- bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 12
zu verwenden."
- 6.
- § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- bei der die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 6 und
- 2.
- bei der die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 12
zu verwenden."
- 7.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind,
- 1.
- soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Bundesanstalt erteilt wird, die in § 5b Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c, 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen, und,
- 2.
- soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Europäische Zentralbank erteilt wird, die in § 5b Absatz 4 und 5 und in den §§ 5c, 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen
einzureichen."
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter und zur Beurteilung der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind,
- 1.
- soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Bundesanstalt erteilt wird, die in § 5a genannten Unterlagen, und,
- 2.
- soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Europäische Zentralbank erteilt wird, die in § 5a und § 5b Absatz 4 und 5 genannten Unterlagen
einzureichen."
- c)
- Absatz 6a wird wie folgt gefasst:
- 1.
- soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Bundesanstalt erteilt wird, die in § 5b Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben zu machen, und,
- 2.
- soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Europäische Zentralbank erteilt wird, die in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Unterlagen einzureichen."
- 8.
- Die Anlagen werden wie folgt geändert:
- a)
- Die Anlagen 1 bis 2a und 6 erhalten die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- b)
- Die Anlagen 8 bis 12 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773