Änderung § 5 VKRegV vom 22.07.2021

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§ 5 VKRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 VKRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid


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1 Lehnt das Bundesamt für Justiz eine Eintragung mit einem vollständig maschinell erstellten Bescheid ab, so können die Unterschrift und die Namenswiedergabe fehlen. 2 In diesem Fall kann das Dokument den Hinweis enthalten, dass Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können und es maschinell erstellt worden ist.




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