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§ 26 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 26 Angabe einer chemischen Behandlung



Ist Pflanzgut einer chemischen Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden, so sind dessen Bezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der Bezeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden. Die Angaben sind unverwischbar aufzudrucken

1.
auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,

2.
auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder auf einem zusätzlichen Einleger oder

3.
auf einem Klebeetikett.

 
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Zitierungen von § 26 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 PflKartV Wiederverschließung
... oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind außer den nach den §§ 24, 26 und 27 vorgeschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederverschließung und eine ...
§ 30 PflKartV Kleinpackungen (vom 01.01.2016)
... die Füllmenge, 5. im Fall einer chemischen Behandlung die Angaben nach § 26. Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die ...
§ 31 PflKartV Abgabe in kleinen Mengen (vom 01.01.2016)
... chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne Verlangen hierauf hinzuweisen. § 26 Satz 2 gilt ...
§ 32 PflKartV Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen (vom 17.06.2017)
... in verschlossenen Packungen oder Behältnissen eingeführt worden ist. (3) § 26 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu ...