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Synopse aller Änderungen der Pflanzkartoffelverordnung am 27.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2022 durch Artikel 2 der 20. SaatGRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflKartV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Antrag


(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen.

(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.

(3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und

1. im Antrag zu erklären, dass

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;

(Text neue Fassung)

a) auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung, keine Kartoffeln angebaut worden sind;

b) das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

c) das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen ist, die in den letzten drei Jahren nicht mit Kartoffeln bestellt waren;



c) das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen ist, die in den letzten drei Jahren, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 in den letzten vier Jahren, nicht mit Kartoffeln bestellt waren;

d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Quarantäneschadorganismen befallen ist;

e) bei Vorstufenpflanzgut der Klasse PB der Feldbestand aus klonaler Selektion (A-Stamm), Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder Vorstufenpflanzgut der Klasse PB erwächst;

2. dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtlicher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von folgenden RNQPs ist:

a) Pectobacterium spp.,

b) Dickeya spp.,

c) Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip),

d) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur),

e) Potato spindle tuber viroid (PSTVd),

f) Kartoffelblattrollvirus,

g) Kartoffelvirus A,

h) Kartoffelvirus M,

i) Kartoffelvirus S,

j) Kartoffelvirus X,

k) Kartoffelvirus Y.

(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;



1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung, keine Kartoffeln angebaut worden sind;

2. für die Erzeugung von Basispflanzgut

a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst,

b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S erwächst,

c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE erwächst.

(5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;



1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung, keine Kartoffeln angebaut worden sind;

2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst.

(6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist.

(7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(8) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 zulassen, sofern dadurch keine phytosanitären Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb


(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn

1. die Vermehrungsfläche je Sorte mindestens 0,5 Hektar groß ist;

2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt;

3. auf dem Vorgewende der Vermehrungsfläche keine Kartoffelpflanzen einer anderen Sorte oder Kategorie aufwachsen;

4. es nicht in Unterkulturen von Obstanlagen oder in Zwischenkulturen erwächst und

5. in dem Vermehrungsbetrieb

a) Pflanzgut nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte erzeugt wird und

b) Pflanzgut einer Sorte nur für einen Vertragspartner erzeugt wird.

(2) Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung davon abhängig machen, dass

1. bis zu bestimmten Terminen der Feldbestand mit Mitteln zur Bekämpfung von Blattläusen behandelt, das Kartoffelkraut abgetötet oder das Pflanzgut geerntet ist, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit des Pflanzgutes notwendig erscheint;

2. in einem Vermehrungsbetrieb die Anzahl der Sorten, von denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf fünf beschränkt wird;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG erzeugt, beim Auftreten der in Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesserung der Pflanzgutqualität jeweils festgesetzten zusätzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Anbaus von Kartoffeln für andere Zwecke, für die Aufbereitung und Lagerung der Pflanzkartoffeln oder hinsichtlich des überbetrieblichen Maschineneinsatzes, erfüllt sind.



3. in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erzeugt, beim Auftreten der in Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesserung der Pflanzgutqualität jeweils festgesetzten zusätzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Anbaus von Kartoffeln für andere Zwecke, für die Aufbereitung und Lagerung der Pflanzkartoffeln oder hinsichtlich des überbetrieblichen Maschineneinsatzes, erfüllt sind.

(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.

(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes


1 Viruskrankheiten

1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.

1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:


Kategorie | Klasse | Viren insgesamt
v. H. der Probe

Vorstufenpflanzgut | PBTC | 0

PB | 0,5

Basispflanzgut | S | 1,0

SE | 2,0

E | 2,0

Zertifiziertes Pflanzgut | A | 8,0

B | 10,0


1.3 Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

1.3.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.

1.3.2 Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein.

2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel

2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.

2.2 Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:


Krankheit oder Mangel | Vorstufenpflanzgut der Klasse | Basispflanzgut
der Klasse | Zertifiziertes
Pflanzgut
der Klasse

PBTC | PB | S, SE, E | A, B

v. H. des Gewichtes

2.2.1 | Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/
davon Nassfäule höchstens | 0 | 0,2/
0,2 | 0,5/
0,2 | 0,5/
0,2

2.2.2 | Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf
mehr als einem Drittel der Oberfläche be-
fallen sind | 0 | 5,0 | 5,0 | 5,0

2.2.3 | Candidatus Liberibacter solanacearum
Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0

2.2.4 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino
et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0

2.2.5 | Ditylenchus destructor Thorne | 0 | 0 | 0 | 0

vorherige Änderung

2.2.6 | Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank-
heit, verursacht durch Thanatephorus
cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die
Knollen auf mehr als 10 v. H. der Ober-
fläche befallen sind | 0 | 1,0 | 5,0 | 5,0

2.2.7
| Pulverschorf (verursacht durch
Spongospora subterranea (Wallr.)
Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als
10 v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 3,0 | 3,0

2.2.8
| Stark geschrumpelte Knollen (ausge-
prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt
der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber-
schorf) | 0 | 0,5 | 1,0 | 1,0

2.2.9
| äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder
beschädigte Knollen) | 0 | 3,0 | 3,0 | 3,0

2.2.10
| Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.9 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0

2.2.11
| Anhaftende Erde und Fremdstoffe | | 1,0 | 1,0 | 2,0


Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.7 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.



2.2.6 | Potato spindle tuber viroid (PSTVd) | 0 | 0 | 0 | 0

2.2.7 |
Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank-
heit, verursacht durch Thanatephorus
cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die
Knollen auf mehr als 10 v. H. der Ober-
fläche befallen sind | 0 | 1,0 | 5,0 | 5,0

2.2.8
| Pulverschorf (verursacht durch
Spongospora subterranea (Wallr.)
Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als
10 v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 3,0 | 3,0

2.2.9
| Stark geschrumpelte Knollen (ausge-
prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt
der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber-
schorf) | 0 | 0,5 | 1,0 | 1,0

2.2.10
| äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder
beschädigte Knollen) | 0 | 3,0 | 3,0 | 3,0

2.2.11
| Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.10 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0

2.2.12
| Anhaftende Erde und Fremdstoffe | | 1,0 | 1,0 | 2,0


Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.8 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.

3 Sonstige Anforderungen

3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.

3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.