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§ 6 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb



(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn

1.
die Vermehrungsfläche je Sorte mindestens 0,5 Hektar groß ist;

2.
der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt;

3.
auf dem Vorgewende der Vermehrungsfläche keine Kartoffelpflanzen einer anderen Sorte oder Kategorie aufwachsen;

4.
es nicht in Unterkulturen von Obstanlagen oder in Zwischenkulturen erwächst und

5.
in dem Vermehrungsbetrieb

a)
Pflanzgut nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte erzeugt wird und

b)
Pflanzgut einer Sorte nur für einen Vertragspartner erzeugt wird.

(2) Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung davon abhängig machen, dass

1.
bis zu bestimmten Terminen der Feldbestand mit Mitteln zur Bekämpfung von Blattläusen behandelt, das Kartoffelkraut abgetötet oder das Pflanzgut geerntet ist, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit des Pflanzgutes notwendig erscheint;

2.
in einem Vermehrungsbetrieb die Anzahl der Sorten, von denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf fünf beschränkt wird;

3.
in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erzeugt, beim Auftreten der in Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesserung der Pflanzgutqualität jeweils festgesetzten zusätzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Anbaus von Kartoffeln für andere Zwecke, für die Aufbereitung und Lagerung der Pflanzkartoffeln oder hinsichtlich des überbetrieblichen Maschineneinsatzes, erfüllt sind.

(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.

(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.



 
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Frühere Fassungen von § 6 Pflanzkartoffelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2022Artikel 2 Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
aktuell vorher 27.03.2010Artikel 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282
aktuellvor 27.03.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PflKartV Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
...  (5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist. (6) Die nach Absatz 1 entnommenen Proben ...
§ 17 PflKartV Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
... hat. (4) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Artikel 2 20. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... dadurch keine phytosanitären Beeinträchtigungen zu erwarten sind." 2. In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG" ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 3 12. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter ...