Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (TierGesGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. November 2018 TierGesG § 6, § 37, § 39a (neu)

Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 17 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige oder für die Tierseuche empfängliche Tiere aufhalten,".

bb)
Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:

„18a.
über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten,".

cc)
In Nummer 23 wird die Angabe „und 18" durch ein Komma und die Angabe „18, 28a und 28c" ersetzt.

dd)
Nummer 28 wird wie folgt gefasst:

„28.
über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd,".

ee)
Nach Nummer 28 werden die folgenden Nummern 28a bis 28c eingefügt:

„28a.
über die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung,

28b.
über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten,

28c.
über das Anlegen von Jagdschneisen,".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „18 und 20 bis 28" durch die Wörter „18, 20 bis 28a und 28c" ersetzt.

c)
Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt:

„(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden

1.
zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung,

2.
zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung

an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten. Ist eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung der Tierseuche nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten anordnen. In diesem Fall ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf dessen Verlangen zu überlassen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zu regeln.

(7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,

1.
dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist,

2.
der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,

kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Eine aus anderen Gründen als aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung bestehende Verpflichtung zum Anlegen von Jagdschneisen bleibt unberührt. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend."

2.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach Nummer 7 die folgenden Nummern 8 bis 12 eingefügt:

„8.
eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs,

9.
über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd,

10.
der Suche nach verendeten wildlebenden Tieren,

11.
eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen,

12.
über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,".

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Bejagung oder die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist."

3.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

§ 39a Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich

(1) Führen Beschränkungen des Eigentums in Folge von Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 18a, 28, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 6, Nummer 28b oder 28c oder von Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Vorschrift erlassen worden sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit der Berechtigte nicht Ersatz nach § 6 Absatz 7, 8 oder 9 zu erlangen vermag.

(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(3) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, insbesondere die Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TierGesGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 TierGesGuaÄndG Einschränkung von Grundrechten
...  Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Eingangsformel 1. SchwPestVÄndV
... Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und Nummer 28 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850 ) neu gefasst worden ist, von denen § 6 Absatz 1 Nummer 18a, 28a, 28b und 28c sowie § 6 ... ist, von denen § 6 Absatz 1 Nummer 18a, 28a, 28b und 28c sowie § 6 Absatz 6 Satz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1450) eingefügt worden sind und von denen ... 2018 (BGBl. I S. 1450) eingefügt worden sind und von denen § 6 Absatz 1 Nummer 23 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, verordnet das ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Tiergesundheitsgesetzes
B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938
Bekanntmachung TierGesGNB
... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), 7. den am 21. November 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. (gesamter Text und frühere Fassungen siehe ...


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