§ 2 - Packungsgrößenverordnung (PackungsV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 2121-51-40 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Pharmazeutische Unternehmen haben für die von ihnen in Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel die maßgeblichen Packungsgrößenkennzeichen im Rahmen der Meldung nach § 131 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden, sofern ein Packungsgrößenkennzeichen nach § 5 für dieses Arzneimittel bestimmt ist.

(2) Für Kombinationspackungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 haben pharmazeutische Unternehmen die nach § 1 Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 maßgeblichen Packungsgrößenkennzeichen im Rahmen der Meldung nach § 131 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden.

(3) (aufgehoben)

(4) Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(5) 1Pharmazeutische Unternehmer können Packungen eines Arzneimittels auf der äußeren Umhüllung nur mit einem Packungsgrößenkennzeichen bedrucken, das nach § 5 für dieses Arzneimittel bestimmt ist. 2Eine Kennzeichnung nach Satz 1 ist unzulässig, wenn nach § 5 kein Packungsgrößenkennzeichen für diese Arzneimittel bestimmt ist. 3Nach Änderungen oder Aufhebungen von Messzahlen für Packungsgrößenkennzeichen oder sonstigen Änderungen der Zuordnung von Packungsgrößenkennzeichen können pharmazeutische Unternehmer Packungen mit ungültig gewordenen Packungsgrößenkennzeichen auf der äußeren Umhüllung spätestens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Bekanntmachung der jeweiligen Änderung gemäß § 5 in Verkehr bringen. 4Die Verpflichtung zur Meldung des Packungsgrößenkennzeichens nach Satz 1 auf Grund § 131 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(6) Packungen, die grundsätzlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, dürfen nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung V. v. 18. Juni 2013 BGBl. I S. 1610 m.W.v. 1. Juli 2013

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Frühere Fassungen von § 2 PackungsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
vom 18.06.2013 BGBl. I S. 1610
aktuell vorher 15.03.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
vom 09.03.2011 BGBl. I S. 384
aktuellvor 15.03.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 PackungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PackungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PackungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PackungsV (vom 29.05.2020)
... machen und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung folgenden Kalendermonats; § 2 Absatz 5 Satz 3 bleibt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
V. v. 09.03.2011 BGBl. I S. 384
Artikel 1 5. PackungsVÄndV (vom 01.05.2011)
... Anlagen zu dieser Verordnung bestimmt ist, ist dieses maßgeblich." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
V. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 7. PackungsVÄndV
... dieser Verordnung" durch die Angabe „nach § 5" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch die ... und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung folgenden Kalendermonats; § 2 Absatz 5 Satz 3 bleibt ...


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