| § 34 HkRNDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung | § 34 HkRNDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 34 Verfall von Herkunftsnachweisen | |
| (Text alte Fassung) 1 Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. 2 Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt. | (Text neue Fassung) 1 Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. 2 Eine Verwendung zur Stromkennzeichnung oder zur sonstigen Nutzung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt. |