Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36 HkRNDV vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 HkRNDV, alle Änderungen durch Artikel 13 EEG2021-EG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der HkRNDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 36 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 36 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle einen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder aus der Schweiz an, wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. 2 Begründete Zweifel bestehen in der Regel nicht, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle einen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder aus Drittländern, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird und wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. 2 Begründete Zweifel bestehen in der Regel nicht, wenn

1. der Kalendermonat, in dem das Ende des Erzeugungszeitraums der im Herkunftsnachweis ausgewiesenen Strommenge liegt, bei Antragstellung nicht mehr als zwölf Kalendermonate zurückliegt,

2. der Herkunftsnachweis noch nicht entwertet oder verwendet wurde,

3. ein sicheres und zuverlässiges System für die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen im ausstellenden und im exportierenden Staat vorhanden ist,

4. ausgeschlossen ist, dass die Strommenge im Staat der Erzeugung und im exportierenden Staat gegenüber Letztverbrauchern als Strom aus erneuerbaren Energien ausgewiesen wird, und

5. der Herkunftsnachweis im ausstellenden und im exportierenden Staat nur der Stromkennzeichnung dient.

(2) Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn für die Übertragung des Herkunftsnachweises keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.

(3) Lehnt die Registerverwaltung Anträge auf Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab, so teilt sie die Ablehnung der Europäischen Kommission mit; die Registerverwaltung hat ihre Entscheidung gegenüber der Europäischen Kommission zu begründen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)