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Änderung § 38 HkRNDV vom 29.07.2022

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§ 38 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 38 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten


(Text alte Fassung)

Die Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie nach dieser Verordnung verpflichtet sind, die geänderten Daten vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

(1) Die Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie nach dieser Verordnung verpflichtet sind, die geänderten Daten vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.

(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung haben Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern oder zu übermitteln, um diese im Register vorhandenen Daten an die seit ihrer deren letzten Änderung oder Übermittlung geänderten Übermittlungspflichten nach dieser Verordnung anzupassen.