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Synopse aller Änderungen der HkRNDV am 29.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2022 durch Artikel 15 des EEGAusbGuEnFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HkRNDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Registerführung
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Kommunikation mit der Registerverwaltung
    § 4 Korrektur von Fehlern
    § 5 Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise
    § 6 Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister
    § 7 Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister
    § 8 Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber
    § 9 Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer
    § 10 Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen
    § 11 Übermittlung der Daten von Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze
Abschnitt 2 Ausstellung und Inhalte von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen
    Unterabschnitt 1 Ausstellung von Herkunftsnachweisen
       § 12 Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
       § 13 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwerken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung
       § 14 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Grenzkraftwerken
       § 15 Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung
       § 16 Inhalte des Herkunftsnachweises
       § 17 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen
    Unterabschnitt 2 Ausstellung von Regionalnachweisen
       § 18 Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen
       § 19 Inhalte des Regionalnachweises
       § 20 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen
    Unterabschnitt 3 Registrierung und Löschung von Anlagen
       § 21 Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister
       § 22 Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister
       § 23 Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister
       § 24 Änderung von Anlagendaten
       § 25 Registrierung von Gesamtanlagen
       § 26 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung
       § 27 Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des Anlagenbetreibers
Abschnitt 3 Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
    § 28 Übertragung von Herkunftsnachweisen
    § 29 Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen
    § 30 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
    § 31 Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung
    § 32 Löschung von Herkunftsnachweisen
    § 33 Löschung von Regionalnachweisen
    § 34 Verfall von Herkunftsnachweisen
    § 35 Verfall von Regionalnachweisen
Abschnitt 4 Anerkennung und Import von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
    § 36 Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
    § 37 Import anerkannter Herkunftsnachweise
Abschnitt 5 Pflichten von Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen
    § 38 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
    § 39 Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters
    § 40 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber
    § 41 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber
    § 42 Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Biomasseanlagen
    § 42a Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten hocheffizienten KWK-Anlagen
    § 43 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen
    § 44 Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber
Abschnitt 6 Erhebung, Speicherung, Verwendung, Übermittlung und Löschung von Daten
    § 45 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
    § 46 Datenübermittlung
    § 47 Löschung von Daten
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten
    § 48 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern
    § 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos
    § 50 Schließung des Kontos
    § 51 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss
Abschnitt 9 Nutzungsbedingungen
    § 52 Nutzungsbedingungen
    § 53 Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 54 Übergangsbestimmung
(Text neue Fassung)

    § 54 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 6 Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister


(1) 1 Für die Ausstellung, die Anerkennung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen ist ein Konto im Herkunftsnachweisregister erforderlich. 2 Es ist zulässig, als Kontoinhaber über mehrere Konten zu verfügen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für die Eröffnung eines Kontos nach Absatz 1 Satz 1 ist ein Antrag bei der Registerverwaltung zu stellen. 2 Zur Antragstellung berechtigt sind Anlagenbetreiber, Händler und Elektrizitätsversorgungsunternehmen.



(2) 1 Für die Eröffnung eines Kontos nach Absatz 1 Satz 1 ist ein Antrag bei der Registerverwaltung zu stellen. 2 Zur Antragstellung berechtigt sind Anlagenbetreiber, Händler und Elektrizitätsversorgungsunternehmen. 3 Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im Sinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von verschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden, gilt die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die an der Gesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach außen hin vertreten darf.

(3) 1 Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ausgeschlossen. 2 Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht bei dem Antragsteller beschäftigt ist, ausgeschlossen. 3 Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist eine Vertretung durch einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller als Anlagenbetreiber fungieren will.

(4) 1 Bei der Antragstellung sind der Registerverwaltung folgende Daten und Angaben über den Antragsteller zu übermitteln:

1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse) unter Angabe von Landkreis und Bundesland sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse,

2. wenn der Antragsteller eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, der Name oder die Firma, der Sitz, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Angabe der gesetzlichen Vertreter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register geführt wird,

3. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, sofern jeweils vorhanden,

4. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen und

5. die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikationsnummer, falls die Registrierung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfolgen soll.

2 Wird der Antragsteller nach Absatz 3 vertreten, so sind der Registerverwaltung zusätzlich der Vor- und der Nachname, die Adresse sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Vertreters zu übermitteln. 3 Mit der Antragstellung erhält der Antragsteller, im Fall einer nach Absatz 3 zulässigen Vertretung der Vertreter, von der Registerverwaltung einen Benutzernamen und ein Passwort (Zugangsdaten) für das Konto.

(5) 1 Der Antragsteller hat seine Identität durch ein von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmtes Verfahren nachzuweisen. 2 Bei der Eröffnung weiterer Konten durch denselben Antragsteller ist ein erneuter Nachweis der Identität nicht erforderlich. 3 Ein Identitätsnachweis ist auch nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Regionalnachweisregister nachgewiesen wurde. 4 Wird der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so hat anstelle des Antragstellers der Vertreter den Nachweis seiner Identität nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 entsprechend zu führen und zusätzlich seine Vertretungsmacht für den Antrag auf Kontoeröffnung und für die Kontoführung durch geeignete Dokumente nachzuweisen. 5 Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 ist ein Identitätsnachweis des Dienstleisters nicht erforderlich; die Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt unberührt. 6 Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass bestimmte Nutzungen des Herkunftsnachweisregisters der Authentifizierung bedürfen und welche zusätzlichen Angaben dafür erforderlich sind.

(6) 1 Die Registerverwaltung eröffnet für den Antragsteller das Konto, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist und die erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 und die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 vollständig übermittelt wurden, und erklärt ihn zum Hauptnutzer. 2 Wurde der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so erklärt die Registerverwaltung die natürliche Person, die den Antrag für den Antragsteller gestellt hat, mit der Kontoeröffnung zum Hauptnutzer.

(7) 1 Die Registerverwaltung lehnt den Antrag auf Eröffnung eines Kontos ab, wenn der Antragsteller nicht zur Antragstellung berechtigt ist, die erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 oder die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 nicht vollständig übermittelt wurden oder der Antragsteller oder sein Vertreter von der Teilnahme am Register nach § 51 ausgeschlossen ist. 2 Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kontos nach § 49 oder für eine Schließung des Kontos nach § 50 vorliegen.



(heute geltende Fassung) 

§ 21 Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister


(1) 1 Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung dessen Anlage oder dessen Anlagen im Herkunftsnachweisregister und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu. 2 Dafür hat der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung folgende Daten zu übermitteln:

1. bei natürlichen Personen: den Vor- und den Nachnamen; bei juristischen Personen: den Namen und den Sitz,

2. den Standort der Anlage:

a) die geografischen Koordinaten in einem von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format und

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b) die Adresse; bei Anlagen, die nicht über eine eigene Adresse verfügen, ist die nächstgelegene Adresse anzugeben; bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergieauf-See-Gesetzes sowie Anlagen im Küstenmeer entfällt die Angabe der Adresse,



b) die Adresse; bei Anlagen, die nicht über eine eigene Adresse verfügen, ist die nächstgelegene Adresse anzugeben; bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie Anlagen im Küstenmeer entfällt die Angabe der Adresse,

3. den Namen und die Adresse des Netzbetreibers, in dessen Netz die Anlage einspeist; soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und soweit dieser Strom von Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossen sind, sind der Name und die Adresse dieses Netzbetreibers anzugeben, es sei denn, dem Netzbetreiber liegen die Daten nach § 41 Absatz 1 und 2 vor,

4. die Energieträger, aus denen der Strom in der Anlage erzeugt wird,

5. bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage auch andere Energieträger einsetzen darf,

6. eine eindeutige Bezeichnung der Anlage und des Typs der Anlage und, sofern vorhanden, die Bezeichnung des Herstellers,

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7. den EEG-Anlagenschlüssel oder die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung, sofern eine dieser Nummern vorhanden ist,



6a. die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung,

7. den EEG-Anlagenschlüssel, soweit
dieser vorhanden ist,

8. die installierte Leistung der Anlage,

9. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage nach deutschem Recht; bei Biomasseanlagen, die nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen oder die fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzen, kommt es unabhängig von ihrer installierten Leistung auf den Energieträger, der bei der erstmaligen Inbetriebsetzung nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft eingesetzt worden ist, nicht an,

10. die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeichnung der Einrichtung, mit der die Netto-Stromeinspeisung derjenigen Anlage in das Elektrizitätsversorgungsnetz erfasst wird, die berechtigt ist, Herkunftsnachweise zu erlangen; sollte eine solche Identifikationsnummer der Einrichtung nicht vorhanden sein, ist sie zu vergeben,

11. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann,

12. den Zählerstand zum Zeitpunkt der Antragstellung, falls eine technische Einrichtung nach Nummer 11 nicht vorhanden ist,

13. den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden,

14. die Angabe, mit welcher anderen registrierten Anlage oder mit welchen anderen registrierten Anlagen desselben Anlagenbetreibers die Anlage in einen Speicher des Anlagenbetreibers einspeist, falls zutreffend,

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15. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet worden sind,



15. Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet worden sind,

16. das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage zuweisen soll, falls der Kontoinhaber mehrere Konten hat, und

17. die Angabe, ob ein Fall des § 22 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt.

(1a) Bei hocheffizienten KWK-Anlagen muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus die thermische Leistung der Anlage übermitteln.

(2) 1 Bei Grenzkraftwerken muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus folgende Daten übermitteln:

1. wenn das Grenzkraftwerk keine inländische Adresse hat, die ausländische Adresse, gegebenenfalls die nächstgelegene ausländische Adresse,

2. die prozentuale Aufteilung der produzierten Strommengen auf die Staaten, in denen sich das Grenzkraftwerk befindet, und

3. den völkerrechtlichen Vertrag, der der Aufteilung der Strommenge zugrunde liegt, oder die Konzession, die auf dem völkerrechtlichen Vertrag beruht.

2 Bei Grenzkraftwerken ist das gesamte Grenzkraftwerk zu registrieren. 3 Bei Grenzkraftwerken, für die kein völkerrechtlicher Vertrag und keine auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhende Konzession vorliegen, hat der Anlagenbetreiber ausschließlich für die Stromerzeugungseinrichtung, die auf deutschem Staatsgebiet liegt, einen Antrag auf Registrierung zu stellen.

(3) Eine Anlage, die Strommengen in Elektrizitätsversorgungsnetze unterschiedlicher Betreiber einspeist, ist für jeden dieser Betreiber gesondert nach Absatz 1 zu registrieren.

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(4) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung die Anlage im Herkunftsnachweisregister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Regionalnachweisregister registriert ist und der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung die Angabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 übermittelt.

(heute geltende Fassung) 

§ 22 Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister


(1) Folgende Anlagen werden im Herkunftsnachweisregister erst dann registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat bestätigen lassen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt:

1. Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und

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2. Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt, deren erzeugter Strom in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Registrierung insgesamt für höchstens sechs Monate

a) eine Marktprämie, eine Einspeisevergütung oder einen Mieterstromzuschlag
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat oder

b) zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage nach
§ 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen direkt vermarktet wurde.



2. Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, für deren erzeugten Strom in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Registrierung keine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist.

(1a) Hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt werden erst registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen lassen hat und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt.

(2) Die nach Absatz 1 und Absatz 1a erforderliche Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt worden ist, nur auf den Umstand, dass die Richtigkeit dieser Daten bereits bestätigt worden ist.



§ 23 Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister


(1) 1 Für die Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister sind die Vorgaben für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister nach § 21 entsprechend anzuwenden. 2 Abweichend davon

1. sind zusätzlich die Postleitzahl und die geografischen Koordinaten des Standorts des physikalischen Zählpunktes der Anlage anzugeben; die Angabe der geografischen Koordinaten erfolgt in einem von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. ist die Angabe entbehrlich, in welchem Umfang für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet worden sind,

3. sind zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel und die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung anzugeben,



2. (weggefallen)

3. ist zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel anzugeben,

4. ist bei einer Anlage, die im Bundesgebiet gelegen ist, anzugeben, ob der jeweils anzulegende Wert gesetzlich bestimmt ist oder durch eine Ausschreibung ermittelt worden ist,

5. ist bei Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets gelegen sind, anzugeben, ob die Anlage einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat, und

6. ist bei Anlagen, bei denen der anzulegende Wert durch eine Ausschreibung ermittelt worden ist, die Zuschlagsnummer anzugeben.

(2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung die Anlage im Regionalnachweisregister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Herkunftsnachweisregister registriert ist, und wenn der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung die zusätzlichen Daten nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt.

(3) Die Registerverwaltung verweigert die Registrierung von Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets gelegen sind, wenn

1. sie sich in keiner Verwendungsregion befinden,

2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 die Biomasseanlage auch andere Energieträger einsetzen darf oder

3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 die Anlage keinen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat.



§ 26 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung


(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.

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(2) 1 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Anlagenbetreiber eine erneute Anlagenregistrierung bei der Registerverwaltung beantragen. 2 Der Antrag auf eine erneute Anlagenregistrierung kann frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung gestellt werden.



(2) 1 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf Antrag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagenregistrierung zulässig. 2 Der Antrag auf eine erneute Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung gestellt werden. 3 Durch die erneute Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert.

(3) 1 Für die erneute Anlagenregistrierung hat der Anlagenbetreiber zu prüfen, ob die folgenden im jeweiligen Register gespeicherten Daten zu seiner Anlage weiterhin aktuell sind:

1. bei im Herkunftsnachweisregister registrierten

a) Anlagen die in § 21 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten,

b) Grenzkraftwerken die in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten,

2. bei im Regionalnachweisregister registrierten Anlagen die in § 23 Absatz 1 genannten Daten.

2 Sind die im jeweiligen Register gespeicherten Daten weiterhin aktuell, so hat der Anlagenbetreiber diese gegenüber der Registerverwaltung zu bestätigen, andernfalls zu aktualisieren.

(4) Wird die erneute Registrierung der Anlage nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt, so kann eine neue Registrierung im Herkunftsnachweisregister nur nach § 21, im Regionalnachweisregister nur nach § 23 erfolgen.



§ 28 Übertragung von Herkunftsnachweisen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn hierdurch die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet werden. 2 Eine solche Gefährdung liegt in der Regel vor, wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf der Grundlage falscher Angaben nach § 12 Absatz 1 oder nach § 21 Absatz 1 bis 3 oder auf der Grundlage falscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2 bis 6 ausgestellt wurde.

(2) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle

1. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,



(1) 1 Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn noch keine zwölf Monate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums vergangen sind und hierdurch die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet werden. 2 Eine solche Gefährdung liegt in der Regel vor, wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf der Grundlage falscher Angaben nach § 12 Absatz 1 oder nach § 21 Absatz 1 bis 3 oder auf der Grundlage falscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2 bis 6 ausgestellt wurde.

(2) 1 Wenn noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums vergangen sind, überträgt die Registerverwaltung auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle

1. eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,

2. eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

3. eines Vertragsstaats des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder

4. der Schweiz.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Registerverwaltung kann die Übertragung ablehnen, wenn für die Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.

(4)
Der Antrag auf Übertragung eines Herkunftsnachweises auf das Konto eines anderen Kontoinhabers wird abgelehnt, wenn dem abgebenden Kontoinhaber beim Erwerb des zu übertragenden Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist.



2 Die Registerverwaltung kann die Übertragung ablehnen, wenn für die Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.

(3)
Der Antrag auf Übertragung eines Herkunftsnachweises wird abgelehnt, wenn dem abgebenden Kontoinhaber beim Erwerb des zu übertragenden Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 36 Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle einen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder aus Drittländern, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird und wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. 2 Begründete Zweifel bestehen in der Regel nicht, wenn



(1) 1 Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle einen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus Drittländern, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird und wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. 2 Begründete Zweifel bestehen in der Regel nicht, wenn

1. der Kalendermonat, in dem das Ende des Erzeugungszeitraums der im Herkunftsnachweis ausgewiesenen Strommenge liegt, bei Antragstellung nicht mehr als zwölf Kalendermonate zurückliegt,

2. der Herkunftsnachweis noch nicht entwertet oder verwendet wurde,

3. ein sicheres und zuverlässiges System für die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen im ausstellenden und im exportierenden Staat vorhanden ist,

4. ausgeschlossen ist, dass die Strommenge im Staat der Erzeugung und im exportierenden Staat gegenüber Letztverbrauchern als Strom aus erneuerbaren Energien ausgewiesen wird, und

5. der Herkunftsnachweis im ausstellenden und im exportierenden Staat nur der Stromkennzeichnung dient.

(2) Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn für die Übertragung des Herkunftsnachweises keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.

(3) Lehnt die Registerverwaltung Anträge auf Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab, so teilt sie die Ablehnung der Europäischen Kommission mit; die Registerverwaltung hat ihre Entscheidung gegenüber der Europäischen Kommission zu begründen.



§ 38 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie nach dieser Verordnung verpflichtet sind, die geänderten Daten vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.



(1) Die Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie nach dieser Verordnung verpflichtet sind, die geänderten Daten vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.

(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung haben Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern oder zu übermitteln, um diese im Register vorhandenen Daten an die seit ihrer deren letzten Änderung oder Übermittlung geänderten Übermittlungspflichten nach dieser Verordnung anzupassen.


§ 44 Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Registerverwaltung kann von den Kontoinhabern verlangen, dass sie den Stromliefervertrag nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachweisen. 2 Ist der Kontoinhaber ein Anlagenbetreiber, so kann die Registerverwaltung darüber hinaus von ihm verlangen, dass er die Richtigkeit der von ihm nach § 12 Absatz 1 und 3, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist.



(1) 1 Die Registerverwaltung kann von den Kontoinhabern verlangen, dass sie den Stromliefervertrag nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachweisen. 2 Ist der Kontoinhaber ein Anlagenbetreiber, so kann die Registerverwaltung darüber hinaus von ihm verlangen, dass er die Richtigkeit der von ihm nach § 12 Absatz 1 und 3, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist.

(2) 1 Die Nachweise nach Absatz 1 sind jeweils durch die Vorlage geeigneter weiterer Unterlagen oder durch das Gutachten eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation, eines Wirtschaftsprüfers oder einer vergleichbaren unabhängigen und neutralen Person zu erbringen. 2 Die Registerverwaltung kann in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmen, auf welche Weise der Nachweis zu führen ist. 3 Die angeforderten Nachweise sind unverzüglich zu übermitteln.

(3) 1 Kommen Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nach, kann die Registerverwaltung die Herkunftsnachweise oder die Regionalnachweise, die ihnen auf der Grundlage der nicht bestätigten Daten ausgestellt worden sind, löschen. 2 Eine Verwendung der gelöschten Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise ist untersagt.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 54 Übergangsbestimmung




§ 54 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2021 im Herkunftsnachweisregister registriert worden sind, gilt § 12 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass Herkunftsnachweise auch für Strommengen ausgestellt werden dürfen, die in der Anlage seit dem 1. Januar 2021 erzeugt worden sind. 2 Die Registerverwaltung kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, den in Satz 1 genannten Zeitraum verlängern.