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Synopse aller Änderungen der HkRNDV am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 13 des EEG2021-EG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HkRNDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Registerführung
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Kommunikation mit der Registerverwaltung
    § 4 Korrektur von Fehlern
    § 5 Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise
    § 6 Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister
    § 7 Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister
    § 8 Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber
    § 9 Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer
    § 10 Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen
    § 11 Übermittlung der Daten von Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze
Abschnitt 2 Ausstellung und Inhalte von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen
    Unterabschnitt 1 Ausstellung von Herkunftsnachweisen
       § 12 Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
       § 13 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwerken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung
       § 14 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Grenzkraftwerken
       § 15 Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung
       § 16 Inhalte des Herkunftsnachweises
       § 17 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen
    Unterabschnitt 2 Ausstellung von Regionalnachweisen
       § 18 Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen
       § 19 Inhalte des Regionalnachweises
       § 20 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen
    Unterabschnitt 3 Registrierung und Löschung von Anlagen
       § 21 Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister
       § 22 Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister
       § 23 Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister
       § 24 Änderung von Anlagendaten
       § 25 Registrierung von Gesamtanlagen
       § 26 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung
       § 27 Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des Anlagenbetreibers
Abschnitt 3 Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
    § 28 Übertragung von Herkunftsnachweisen
    § 29 Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen
    § 30 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
    § 31 Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung
    § 32 Löschung von Herkunftsnachweisen
    § 33 Löschung von Regionalnachweisen
    § 34 Verfall von Herkunftsnachweisen
    § 35 Verfall von Regionalnachweisen
Abschnitt 4 Anerkennung und Import von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
    § 36 Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
    § 37 Import anerkannter Herkunftsnachweise
Abschnitt 5 Pflichten von Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen
    § 38 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
    § 39 Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters
    § 40 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber
    § 41 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber
    § 42 Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Biomasseanlagen
    § 43 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen
    § 44 Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber
Abschnitt 6 Erhebung, Speicherung, Verwendung, Übermittlung und Löschung von Daten
    § 45 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
    § 46 Datenübermittlung
    § 47 Löschung von Daten
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten
    § 48 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern
    § 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos
    § 50 Schließung des Kontos
    § 51 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss
Abschnitt 9 Nutzungsbedingungen
    § 52 Nutzungsbedingungen
    § 53 Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 54 Übergangsbestimmung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister


(1) 1 Für die Ausstellung, die Anerkennung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen ist ein Konto im Herkunftsnachweisregister erforderlich. 2 Es ist zulässig, als Kontoinhaber über mehrere Konten zu verfügen.

(2) 1 Für die Eröffnung eines Kontos nach Absatz 1 Satz 1 ist ein Antrag bei der Registerverwaltung zu stellen. 2 Zur Antragstellung berechtigt sind Anlagenbetreiber, Händler und Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

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(3) 1 Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ausgeschlossen. 2 Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht bei dem Antragsteller beschäftigt ist, ausgeschlossen.



(3) 1 Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ausgeschlossen. 2 Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht bei dem Antragsteller beschäftigt ist, ausgeschlossen. 3 Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist eine Vertretung durch einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller als Anlagenbetreiber fungieren will.

(4) 1 Bei der Antragstellung sind der Registerverwaltung folgende Daten und Angaben über den Antragsteller zu übermitteln:

1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse) unter Angabe von Landkreis und Bundesland sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse,

2. wenn der Antragsteller eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, der Name oder die Firma, der Sitz, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Angabe der gesetzlichen Vertreter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register geführt wird,

3. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, sofern jeweils vorhanden,

4. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen und

5. die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikationsnummer, falls die Registrierung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfolgen soll.

2 Wird der Antragsteller nach Absatz 3 vertreten, so sind der Registerverwaltung zusätzlich der Vor- und der Nachname, die Adresse sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Vertreters zu übermitteln. 3 Mit der Antragstellung erhält der Antragsteller, im Fall einer nach Absatz 3 zulässigen Vertretung der Vertreter, von der Registerverwaltung einen Benutzernamen und ein Passwort (Zugangsdaten) für das Konto.

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(5) 1 Der Antragsteller hat seine Identität durch ein von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmtes Verfahren nachzuweisen. 2 Bei der Eröffnung weiterer Konten durch denselben Antragsteller ist ein erneuter Nachweis der Identität nicht erforderlich. 3 Ein Identitätsnachweis ist auch nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Regionalnachweisregister nachgewiesen wurde. 4 Wird der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so hat anstelle des Antragstellers der Vertreter den Nachweis seiner Identität nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 entsprechend zu führen und zusätzlich seine Vertretungsmacht für den Antrag auf Kontoeröffnung und für die Kontoführung durch geeignete Dokumente nachzuweisen. 5 Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass bestimmte Nutzungen des Herkunftsnachweisregisters der Authentifizierung bedürfen und welche zusätzlichen Angaben dafür erforderlich sind.



(5) 1 Der Antragsteller hat seine Identität durch ein von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmtes Verfahren nachzuweisen. 2 Bei der Eröffnung weiterer Konten durch denselben Antragsteller ist ein erneuter Nachweis der Identität nicht erforderlich. 3 Ein Identitätsnachweis ist auch nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Regionalnachweisregister nachgewiesen wurde. 4 Wird der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so hat anstelle des Antragstellers der Vertreter den Nachweis seiner Identität nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 entsprechend zu führen und zusätzlich seine Vertretungsmacht für den Antrag auf Kontoeröffnung und für die Kontoführung durch geeignete Dokumente nachzuweisen. 5 Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 ist ein Identitätsnachweis des Dienstleisters nicht erforderlich; die Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt unberührt. 6 Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass bestimmte Nutzungen des Herkunftsnachweisregisters der Authentifizierung bedürfen und welche zusätzlichen Angaben dafür erforderlich sind.

(6) 1 Die Registerverwaltung eröffnet für den Antragsteller das Konto, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist und die erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 und die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 vollständig übermittelt wurden, und erklärt ihn zum Hauptnutzer. 2 Wurde der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so erklärt die Registerverwaltung die natürliche Person, die den Antrag für den Antragsteller gestellt hat, mit der Kontoeröffnung zum Hauptnutzer.

(7) 1 Die Registerverwaltung lehnt den Antrag auf Eröffnung eines Kontos ab, wenn der Antragsteller nicht zur Antragstellung berechtigt ist, die erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 oder die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 nicht vollständig übermittelt wurden oder der Antragsteller oder sein Vertreter von der Teilnahme am Register nach § 51 ausgeschlossen ist. 2 Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kontos nach § 49 oder für eine Schließung des Kontos nach § 50 vorliegen.



§ 7 Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister


(1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich.

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(2) 1 § 6 ist entsprechend anzuwenden. 2 Abweichend davon

1.
ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde, und

2. ist bei der Antragstellung eine Vertretung auch durch einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller im Regionalnachweisregister als Anlagenbetreiber fungieren will.

3 Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 ist ein Identitätsnachweis des Anlagenbetreibers nicht erforderlich; die Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt unberührt.




(2) 1 § 6 ist entsprechend anzuwenden. 2 Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde.

§ 8 Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber


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(1) 1 Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauftragen, ein bestehendes Konto zu führen. 2 Ein Dienstleister kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur auf Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung nach der Registrierung des Dienstleisters in dem Register erteilt hat, in dem das Konto besteht. 3 Beauftragt ein Anlagenbetreiber einen Dienstleister mit der Führung eines Kontos im Regionalnachweisregister, so ist es abweichend von Satz 2 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber den Dienstleister unmittelbar bevollmächtigt und der Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass er vom Anlagenbetreiber bevollmächtigt wurde; dazu hat der Dienstleister der Registerverwaltung die vom Anlagenbetreiber erteilte Vollmacht zu übermitteln. 4 Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhaber tätig sein.



(1) 1 Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauftragen, ein bestehendes Konto zu führen. 2 Ein Dienstleister kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur auf Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung nach der Registrierung des Dienstleisters in dem Register erteilt hat, in dem das Konto besteht. 3 Beauftragt ein Anlagenbetreiber einen Dienstleister mit der Führung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister, so ist es abweichend von Satz 2 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber den Dienstleister unmittelbar bevollmächtigt und der Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass er vom Anlagenbetreiber bevollmächtigt wurde; dazu hat der Dienstleister der Registerverwaltung die vom Anlagenbetreiber erteilte Vollmacht zu übermitteln. 4 Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhaber tätig sein.

(2) 1 Als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt werden kann:

1. eine natürliche Person, die nicht zugleich Hauptnutzer nach § 6 Absatz 6 Satz 2 oder Nutzer nach § 9 Absatz 1 ist,

2. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder

3. eine rechtsfähige Personengesellschaft.

2 Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dieser Verordnung tätig sind, dürfen nicht als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt werden.

(3) Ein bevollmächtigter Dienstleister kann grundsätzlich alle Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, zu denen der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist, vornehmen, es sei denn, dem stehen berechtigte Interessen der Registerverwaltung entgegen.

(4) Die Vollmacht muss in Form und Inhalt den Vorgaben der Registerverwaltung entsprechen.

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(5) 1 Für die Bevollmächtigung nach Absatz 1 ist zuvor die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister erforderlich. 2 Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Dienstleisters bei der Registerverwaltung. 3 Für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister ist § 6 Absatz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; für die Registrierung im Regionalnachweisregister ist § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. 4 Der registrierte Dienstleister erhält von der Registerverwaltung eigene Zugangsdaten.



(5) 1 Für die Bevollmächtigung nach Absatz 1 ist zuvor die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister erforderlich. 2 Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Dienstleisters bei der Registerverwaltung. 3 Für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister ist § 6 Absatz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; für die Registrierung im Regionalnachweisregister ist § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. 4 Der registrierte Dienstleister erhält von der Registerverwaltung eigene Zugangsdaten.

(6) 1 Die Registerverwaltung löscht die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister auf dessen Antrag. 2 Mit dem Zeitpunkt der Löschung der Registrierung oder des Ausschlusses des Dienstleisters aus dem Herkunftsnachweisregister oder dem Regionalnachweisregister nach § 49 erlöschen sämtliche bestehenden Zuordnungen zu Kontoinhabern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 54 (neu)




§ 54 Übergangsbestimmung


vorherige Änderung

 


1 Für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2021 im Herkunftsnachweisregister registriert worden sind, gilt § 12 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass Herkunftsnachweise auch für Strommengen ausgestellt werden dürfen, die in der Anlage seit dem 1. Januar 2021 erzeugt worden sind. 2 Die Registerverwaltung kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, den in Satz 1 genannten Zeitraum verlängern.