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Änderung § 54 HkRNDV vom 29.07.2022

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§ 54 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 54 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Übergangsbestimmung


(Text neue Fassung)

§ 54 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2021 im Herkunftsnachweisregister registriert worden sind, gilt § 12 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass Herkunftsnachweise auch für Strommengen ausgestellt werden dürfen, die in der Anlage seit dem 1. Januar 2021 erzeugt worden sind. 2 Die Registerverwaltung kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, den in Satz 1 genannten Zeitraum verlängern.



 
(heute geltende Fassung)