Kapitel 6 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 6 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
Abschnitt 1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
§ 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen
§ 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen
§ 54 Vorbereitung der Brandbekämpfung
§ 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
§ 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen
§ 57 Kontamination und Dekontamination
§ 58 Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen
§ 59 Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
§ 60 Röntgenräume
§ 61 Bestrahlungsräume
§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern
§ 63 Unterweisung
§ 64 Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen
§ 65 Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis
§ 66 Messung der Personendosis
§ 67 Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals
§ 68 Beschäftigung mit Strahlenpass
§ 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen
§ 70 Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen
§ 71 Kategorien beruflich exponierter Personen
§ 72 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten
§ 73 Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten
§ 74 Besonders zugelassene Expositionen
§ 75 Sonstige Schutzvorkehrungen
§ 76 Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals
Abschnitt 3 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
§ 77 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
§ 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung
§ 79 Ärztliche Bescheinigung
§ 80 Behördliche Entscheidung
§ 81 Besondere ärztliche Überwachung
Abschnitt 4 Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
§ 82 Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
Abschnitt 5 Sicherheit von Strahlenquellen
Unterabschnitt 1 Hochradioaktive Strahlenquellen
§ 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
§ 84 Register über hochradioaktive Strahlenquellen
Unterabschnitt 2 Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
§ 85 Buchführung und Mitteilung
§ 86 Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe
§ 87 Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe
§ 88 Wartung und Prüfung
§ 89 Dichtheitsprüfung
§ 90 Strahlungsmessgeräte
§ 91 Kennzeichnungspflicht
§ 92 Besondere Kennzeichnungspflichten
§ 93 Entfernen von Kennzeichnungen
§ 94 Abgabe radioaktiver Stoffe
§ 95 Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
§ 96 Überlassen von Störstrahlern
§ 97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen
§ 98 Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen
Abschnitt 6 Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
§ 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
§ 100 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition
§ 101 Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition
§ 102 Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe
§ 103 Emissions- und Immissionsüberwachung
§ 104 Begrenzung der Exposition durch Störfälle
Abschnitt 7 Vorkommnisse
§ 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen
§ 106 Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle
§ 107 Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall
§ 108 Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses
§ 109 Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung
§ 110 Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden
§ 111 Aufgaben der zentralen Stelle
§ 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
§ 113 Ausnahme
Abschnitt 8 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
Unterabschnitt 1 Technische Anforderungen
§ 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
§ 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung; Bezugswertfestlegung
§ 116 Konstanzprüfung
§ 117 Aufzeichnungen
§ 118 Bestandsverzeichnis
Unterabschnitt 2 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
§ 119 Rechtfertigende Indikation
§ 120 Schutz von besonderen Personengruppen
§ 121 Maßnahmen bei der Anwendung
§ 122 Beschränkung der Exposition
§ 123 Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
§ 124 Informationspflichten
§ 125 Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis
§ 126 Risikobeurteilung vor Strahlenbehandlungen
§ 127 Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
§ 128 Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung
§ 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
§ 130 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
§ 131 Medizinphysik-Experte
§ 132 Aufgaben des Medizinphysik-Experten
Abschnitt 9 Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 133 Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung
§ 134 Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
§ 135 Aufklärung und Befragung
§ 136 Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen
§ 137 Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen
§ 138 Besondere Schutzpflichten
§ 139 Qualitätssicherung
§ 140 Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Aufzeichnungen
§ 141 Mitteilungspflichten
§ 142 Abschlussbericht
§ 143 Behördliche Schutzanordnung
Abschnitt 10 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
§ 144 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung
Abschnitt 11 Berechtigte Personen
§ 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
§ 146 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
§ 147 Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde


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