Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtStGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 BeamtVG § 107d

§ 107d des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar

1.
im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder

2.
der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,

beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BeamtStGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtStGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 BeamtStGuaÄndG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 3 bis 7 treten am 1. Januar 2019 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 2 BwEinsatzBerStG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 31 Absatz 3 wird wie ...


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