§ 6f des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„
§ 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit
- 1.
- die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und
- 2.
- die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern.
Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen."
G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 430