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Artikel 3 - Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNFreiwProgrAbkG k.a.Abk.)
G. v. 05.06.1996 BGBl. 1996 II S. 903
Geltung ab 13.06.1996; FNA: 188-74 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 13.06.1996; FNA: 188-74 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Artikel 3
Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Bedienstete der Vereinten Nationen und ihres Freiwilligenprogramms, deren Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Beschäftigung bei den Vereinten Nationen endete, können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei den Vereinten Nationen wieder eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen. 2Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzuzeigen.
(2) Die Befreiung der in Artikel 24 Abs. 2 des Abkommens genannten Personen von den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland über Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge in bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist keine Regelung im Sinne der deutschen Rechsvorschriften, die die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten ausschließt.
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 UNFreiwProgrAbkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UNFreiwProgrAbkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 UNFreiwProgrAbkG
... mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen und dabei zu bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 dieses Gesetzes anzuwenden ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 27.05.1997 BGBl. 1997 II S. 1054
Artikel 3 UNSekrSitzAbkG
... Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zum Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik ...
Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland
V. v. 22.02.2007 BGBl. 2007 II S. 218, 1057
Artikel 2 UNHCRBüroAbkV
... Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik ...
Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn
V. v. 09.10.2025 BGBl. 2025 II Nr. 263, 279
Artikel 2 UNFrauenBüroV
... Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn. (2) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903) ist in vollem Umfang ...
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