Artikel 2 - Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNFreiwProgrAbkG k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen dieses Abkommens, die im Rahmen von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens nach Artikel 27 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 8 des ergänzenden Notenwechsels vereinbart werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, völkerrechtliche Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3 des Abkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen und dabei zu bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 dieses Gesetzes anzuwenden ist.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UNFreiwProgrAbkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UNFreiwProgrAbkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen für das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn
V. v. 24.04.1998 BGBl. 1998 II S. 761
Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland
V. v. 22.02.2007 BGBl. 2007 II S. 218, 1057
Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands
V. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 II Nr. 141
Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn
V. v. 09.10.2025 BGBl. 2025 II Nr. 263, 279


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