Artikel 18 - Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStIntG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2018 ErbStG § 19a, § 28, § 28a, § 37

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19a Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 13a Absatz 10" die Wörter „und des § 28a Absatz 1" eingefügt.

2.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Anwendung des Satzes 3" durch die Wörter „Anwendung des Satzes 5" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

3.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden angefügt:

„4.
die den Erwerb oder Teile des Erwerbs oder das in Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete Vermögen oder Teile dieses Vermögens betreffenden Feststellungsbescheide im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder des § 13b Absatz 10 Satz 1 geändert werden oder erstmals ergehen und die festgestellten Werte von den dem Erlass zugrunde gelegten Werten abweichen. Gleiches gilt im Fall der Aufhebung eines Feststellungsbescheids. Der Erwerber kann erneut einen Antrag nach Absatz 1 stellen;

5.
die dem Erlass zugrunde liegende Steuerfestsetzung geändert wird und dabei von den dem Erlass zugrunde gelegten Werten abgewichen wird. Der Erwerber kann erneut einen Antrag nach Absatz 1 stellen;

6.
der Erlass gemäß Absatz 1 Satz 2 oder 3 ganz oder teilweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Der Erwerber kann erneut einen Antrag nach Absatz 1 stellen."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Nummer 2 und 3" werden durch die Wörter „Nummer 2, 3 und 6" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 endet die Zahlungsverjährungsfrist nicht vor dem Ablauf des zweiten Jahres nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids oder des Steuerbescheids."

4.
Dem § 37 wird folgender Absatz 16 angefügt:

„(16) Die §§ 19a und 28 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 14. Dezember 2018 entsteht. § 28a in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) findet auf Erwerbe Anwendung, für die ein Erlass erstmals nach dem 14. Dezember 2018 ausgesprochen wurde."

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Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 UStIntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStIntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes (vom 28.03.2024)
... 29. Juli 2017 entsteht. (16) Die §§ 19a und 28 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338 ) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 14. Dezember 2018 entsteht. ... die die Steuer nach dem 14. Dezember 2018 entsteht. § 28a in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338 ) findet auf Erwerbe Anwendung, für die ein Erlass erstmals nach dem 14. Dezember 2018 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 5 Brexit-StBG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 17 angefügt: „(17) Auf ...


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