§ 21 Art der Veröffentlichung
Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den
§§ 4 und
5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des
§ 3a zu veröffentlichen.
Frühere Fassungen von § 21 WpAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV ... sind, zu fördern." 21. § 17a wird § 13 und die Angabe „ § 25 " wird jeweils durch die Angabe „§ 38" ersetzt. 22. § 18 wird ... „§ 37x" wird durch die Angabe „§ 116" ersetzt. 29. § 25 wird § 21 und die Angabe „§§ 2b und 2c" wird durch die Angabe ... 34" ersetzt. c) In Nummer 7 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 wird die Angabe „ § 25 " jeweils durch die Angabe „§ 38" ersetzt. d) In Nummer 9 wird die ...
Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 25.01.2012 BGBl. I S. 121
Artikel 1 1. WpAIVÄndV ... das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „und § 25a Absatz 1 Satz 1" ...
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Risikobegrenzungsgesetz
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
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