§ 8 Inhalt der Mitteilung
- 1.
- der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,
- 2.
- der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und
- 3.
- ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer.
- 1.
- den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation offengelegt worden ist,
- 2.
- ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,
- 3.
- den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie
- 4.
- im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung.
2§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.
Frühere Fassungen von § 8 WpAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 9 WpAV Art und Form der Mitteilungen (vom 15.12.2023) ... Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist ... erhalten. (2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV ... Personen, die an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt waren." 13. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Vierte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1758
Artikel 1 4. WpAVÄndV ... zu Art und Form der Mitteilung unberührt bleiben," eingefügt. 2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2" ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
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