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Änderung § 5 WpAV vom 20.01.2007

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§ 5 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 5 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Art der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen

1. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, sowie

2. im Internet unter der Adresse des Emittenten, sofern er über eine solche verfügt, für die Dauer von mindestens einem Monat, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.

Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen.

(2) Eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist gestattet. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint.

(3) Die Veröffentlichung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und an die Bundesanstalt zu übersenden. Es muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar sein.