Die
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom
10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt."
- 2.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen
Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."
- 3.
- In § 14 wird jeweils in der Überschrift sowie in Satz 1 die Angabe „und 2020" durch die Angabe „bis 2022" ersetzt.
- 4.
- In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „2019 und 2020" durch die Angabe „2019 bis 2022" ersetzt.
- 5.
- In § 20 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 1 EEGAusGebV Gebühren und Auslagen (vom 30.01.2020) ... zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist, d) der Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar ...