Die
Personenstandsverordnung vom
22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a gestrichen.
- 2.
- § 51a wird aufgehoben.
- 3.
- § 54 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt."
- 4.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1206 wird folgende Nummer 1220 eingefügt:
."
-
- b)
- Nach Nummer 1306 wird folgende Nummer 1320 eingefügt:
."
-
- c)
- Nach Nummer 4306 wird folgende Nummer 4320 eingefügt:
?4320 | Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners | | X | X | | |
|
."
-
- d)
- In der Zeile 4450 Tag der Eheschließung wird die Angabe „4450" durch die Angabe „4440" ersetzt.
- 5.
- Die Anlagen 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Geburtenregister
-
- Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Sterberegister
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328