§ 1 - Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbEinrFV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2019 BGBl. I S. 9 (Nr. 1)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 9513-38-8 Schiffsbesatzung

§ 1 Inhalt, Begriffsbestimmung



(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.

(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

(3) Sozialeinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine Sozialeinrichtung für Seeleute in inländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.



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