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§ 2 - Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbEinrFV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2019 BGBl. I S. 9 (Nr. 1)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 9513-38-8 Schiffsbesatzung

§ 2 Leistungsberechtigte Sozialeinrichtung



(1) Leistungsberechtigt sind Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.

(2) 1Der Leistungsanspruch entfällt ganz oder teilweise, soweit der bewilligte Gesamtbetrag für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen oder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissionen ausgegeben wird. 2Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft hat die Sozialeinrichtung zu bestätigen, dass der bewilligte Gesamtbetrag nicht für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen oder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissionen ausgegeben wird.