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§ 3 - Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbEinrFV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2019 BGBl. I S. 9 (Nr. 1)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 9513-38-8 Schiffsbesatzung

§ 3 Antragstellung, Ausschlussfrist



(1) Die Gewährung des Anspruchs nach § 119 Absatz 4 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes ist durch die Sozialeinrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

(3) 1Im Antrag sind die für die Gewährung erforderlichen Angaben zu machen. 2Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft sind die Angaben nach Satz 1 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(4) 1Der Antrag ist bis einschließlich 30. April des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. 2Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 3Bei nicht fristgerechter Antragstellung besteht für das jeweilige Haushaltsjahr kein Leistungsanspruch.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeArbEinrFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbEinrFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SeeArbEinrFV Gewährung
... Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres. (2) ...