(2) 1Der Leistungsanspruch entfällt ganz oder teilweise, soweit der bewilligte Gesamtbetrag für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen oder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissionen ausgegeben wird. 2Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft hat die Sozialeinrichtung zu bestätigen, dass der bewilligte Gesamtbetrag nicht für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen oder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissionen ausgegeben wird.