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§ 4 - Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbEinrFV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2019 BGBl. I S. 9 (Nr. 1)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 9513-38-8 Schiffsbesatzung

§ 4 Gewährung



(1) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres.

(2) 1Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers nach den Vorgaben des § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes fest. 2Die Höhe des anteiligen Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers ergibt sich nach § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der leistungsberechtigten Antragsteller dividiert wird. 3Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.

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