Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung (RiFlEtikettGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33 (Nr. 2); Geltung ab 25.01.2019
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Januar 2019 RiFlEtikettG § 1, § 8, § 10, § 11, § 12

Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 91 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist, sowie der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ergangen sind."

2.
Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die sich auf Vorschriften in Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1 beziehen, zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um die Verweisungen an Änderungen der Vorschriften in diesen Rechtsakten anzupassen. Satz 1 gilt insbesondere für die Änderung von Verweisungen auf Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden."

3.
§ 10 wird aufgehoben.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1.

c)
Nach dem Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 6 angefügt:

„(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit

a)
Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe b oder c oder

b)
Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert,

2.
entgegen Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert oder

3.
als Marktteilnehmer, der Rindfleisch vermarktet, entgegen Artikel 15 eingeführtes Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5a Absatz 1 einen Fleischabschnitt nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert,

2.
entgegen Artikel 5b ein vorverpacktes Fleischteilstück nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert oder

3.
entgegen Artikel 5c Absatz 2 Unterabsatz 1 ein nicht vorverpacktes Fleischteilstück nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines Schlachtbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 vom 18. Juni 2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert worden ist, einen dort genannten Kennbuchstaben nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Abschnitt II Satz 1 ein Rind in eine dort genannte Kategorie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einteilt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einteilen lässt,

2.
entgegen Abschnitt III Absatz 1 dort genanntes Fleisch vermarktet,

3.
entgegen Abschnitt III Absatz 3 eine dort genannte Bezeichnung verwendet oder

4.
entgegen Abschnitt IV Absatz 1 Satz 1 dort genanntes Fleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden."

5.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden."

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Artikel 2 Änderung des Milch- und Margarinegesetzes


Artikel 2 wird in 12 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Januar 2019 MilchMargG § 2, § 3, § 4, § 4a (neu), § 8, § 9, § 10, § 12, § 15, § 15a

Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung oder".

b)
Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder".

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit den Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und" durch die Wörter „mit dem Bundesministerium" ersetzt.

3.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" gestrichen.

4.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a

(1) Ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben für die Kennzeichnung dieses Erzeugnisses eingehalten sind, die

1.
in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

2.
in nach § 4 Absatz 1 ergangenen Ausnahmen und

3.
in dem in § 1 Absatz 1a genannten Unionsrecht

enthalten sind.

(2) Ein Erzeugnis, das kein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist und entgegen den Vorgaben des Anhangs VII Teil III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gekennzeichnet ist, darf nicht in Verkehr gebracht werden.

(3) Ist ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 unter Verwendung von Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt worden, dürfen die der Milch oder dem Milcherzeugnis entstammenden Bestandteile in der Kennzeichnung und Bewerbung des Erzeugnisses nicht besonders hervorgehoben werden. Davon unberührt bleiben besondere Pflichten zur Hervorhebung dieser Erzeugnisse, die in Bestimmungen des Lebensmittelrechts enthalten sind."

5.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder

6.
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Bestandteil in der Kennzeichnung oder Bewerbung hervorhebt."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil III Nummer 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, eine Bezeichnung verwendet."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend" werden durch die Wörter „fünfzigtausend und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend" ersetzt.

7.
In § 10 wird die Nummer 1 aufgehoben und die Nummernbezeichnung „2." gestrichen.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1, insbesondere Verweisungen auf Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013, in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden."

9.
§ 15 wird aufgehoben.

10.
Der bisherige § 15a wird § 15.

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Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Januar 2019 LFÜG § 1

§ 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das zuletzt durch Artikel 69 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie des Milch- und Margarinegesetzes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 5 Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 25. Januar 2019 RiFlEtikettStrV

Die Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 339), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2015 (BGBl. I S. 1407) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Januar 2019.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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