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Teil 8 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Teil 8 Schlussbestimmungen

§ 44 Auskunftsanspruch



Die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten und nicht nach § 45 gelöschten Daten in nicht personenbezogener Form zu erteilen, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist.


§ 45 Löschung von Daten



Die aufgrund dieser Verordnung von der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.


§ 46 Rechtsschutz



(1) 1Gerichtliche Rechtsbehelfe mit dem Ziel, die Übertragungsnetzbetreiber zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten, sind statthaft. 2§ 160 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden. 3Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem Rechtsbehelfsführer über den zum jeweiligen Gebotstermin ausgeschriebenen Umfang der Kapazitätsreserve hinaus einen entsprechenden Zuschlag erteilen, soweit sein Begehren Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig wird.

(2) 1Die Erteilung eines Zuschlags bleibt wirksam, auch wenn Dritte im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens nach Absatz 1 die Erteilung eines Zuschlags begehren oder aufgrund eines solchen Verfahrens einen Zuschlag erhalten haben. 2Dies ist auch dann anzuwenden, wenn durch den Zuschlag der zum jeweiligen Gebotstermin ausgeschriebene Umfang der Kapazitätsreserve erreicht oder überschritten wird.


§ 47 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Februar 2019.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier


Anlage (zu § 14 Absatz 4 Satz 2) Reduktionsfaktoren



Der Reduktionsfaktor beträgt für Anlagen mit einer Höchsterbringungsdauer von mindestens

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60 Minuten aber weniger als 120 Minuten 0,13,

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120 Minuten aber weniger als 180 Minuten 0,23,

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180 Minuten aber weniger als 240 Minuten 0,32,

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240 Minuten aber weniger als 300 Minuten 0,38,

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300 Minuten aber weniger als 360 Minuten 0,44,

-
360 Minuten aber weniger als 420 Minuten 0,49,

-
420 Minuten aber weniger als 480 Minuten 0,54,

-
480 Minuten aber weniger als 540 Minuten 0,58,

-
540 Minuten aber weniger als 600 Minuten 0,63,

-
600 Minuten aber weniger als 660 Minuten 0,66,

-
660 Minuten aber weniger als 720 Minuten 0,70,

-
720 Minuten aber weniger als 780 Minuten 0,73,

-
780 Minuten aber weniger als 840 Minuten 0,76,

-
840 Minuten aber weniger als 1.020 Minuten 0,81,

-
1.020 Minuten aber weniger als 1.260 Minuten 0,87,

-
1.260 Minuten aber weniger als 1.620 Minuten 0,92,

-
1.620 Minuten aber weniger als 2.400 Minuten 0,97,

-
2.400 Minuten 1,00.