Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.02.2022 aufgehoben
Verordnung zur Regelung der Nutzung von AIS-Anlagen auf nicht ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen nach § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (AISSeeV k.a.Abk.)
Eingangsformel
§ 1
Der Führer eines mit einer AIS-Anlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, dieses zu betreiben und bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr verfügbare AIS-Daten, insbesondere die aktuelle Verkehrssituation sowie alle Schiffsbewegungen, zu verfolgen und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.
§ 2
§ 3
§ 3 ändert mWv. 15. Februar 2022
AISSeeV Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar 2022 außer Kraft.
Schlussformel
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Prof. Dr.-Ing. Witte
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