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Artikel 1 - Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (11. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 GGVSEB § 1, § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 12, § 14, § 15, § 16, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 23a, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 33, § 34, § 35, § 35b, § 35c, § 36a, § 36b (neu), § 38, Anlage 2, Anlage 3, mWv. 28. Februar 2019 § 37

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 7 werden die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

b)
Nach der Angabe zu § 36a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe".

c)
Nach der Angabe zu Anlage 2 wird folgende Angabe angefügt:

„Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID".

2.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203)" durch die Wörter „vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443)" ersetzt und werden nach der Angabe „3" die Wörter „und Anlage 3" eingefügt.

bb)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „ADR-Übereinkommen" die Wörter „sowie die Vorschriften der Anlage 3" eingefügt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)" durch die Wörter „21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)" ersetzt und werden nach der Angabe „4" die Wörter „und Anlage 3" eingefügt.

bb)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „RID" die Wörter „sowie die Vorschriften der Anlage 3" eingefügt.

c)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298)" durch die Wörter „7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736)" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 werden die Wörter „Teil 2 Kapitel 3.2" durch die Wörter „Teil 2, Kapitel 3.2" ersetzt.

b)
In Nummer 12 wird die Angabe „Entschließung MSC. 372(93)" durch die Angabe „Entschließung MSC. 406(96)" und die Angabe „13. November 2014 (VkBl. S. 810)" durch die Angabe „16. November 2016 (VkBl. S. 718)" ersetzt.

c)
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18.
GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131);".

4.
In § 5 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN;".

b)
In Nummer 5 wird das Wort „und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN."

6.
In der Überschrift des § 7, jeweils in Absatz 2 (zweimal) und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 12 wird das Semikolon am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 13 wird das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 14 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „11, 13 und 14" durch die Angabe „11 und 13" ersetzt.

8.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „6.8.5.2.2" die Wörter „und die Anerkennung der Befähigung der Instandhaltungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten nach Absatz 6.8.2.1.23" eingefügt.

9.
In § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

10.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 14 wird das Semikolon am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 15 wird aufgehoben.

c)
Nummer 16 wird Nummer 15.

11.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Typzulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Flammendurchschlagsicherung"), von Hochgeschwindigkeitsventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwindigkeitsventil"), von Deflagrationssicherheit der Probeentnahmeöffnung nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Probeentnahmeöffnung") und von Deflagrationssicherheit der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks");".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Unterabschnitts" durch die Wörter „der Unterabschnitte 1.16.2.3 und" ersetzt.

bb)
Die Nummern 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„3.
die Zulassung von Personen zur Prüfung

a)
der Isolationswiderstände und der Erdung der festinstallierten elektrischen Anlagen und Geräte nach Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN und

b)
der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr", der Anlagen und Geräte, die den Unterabschnitten 9.3.1.51, 9.3.2.51 und 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme oder der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord nach Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN;

4.
die Zulassung von Personen für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche und der Lade- und Löschschläuche nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 und 8.1.6.2 ADN;

5.
die Feststellung, ob elektrische Geräte, Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen und Motoren gemäß Absatz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu den Absätzen 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1 und 9.3.3.53.1 ADN) hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen sind;

6.
das Eintragen eines Sichtvermerkes in die Unterlagen zu den elektrischen Betriebsmitteln nach Absatz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe r, s, t und v ADN) und das Eintragen eines Sichtvermerkes in die an Bord mitzuführenden Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN;".

cc)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
die Genehmigung von alternativen Bauweisen und das Verlangen zusätzlicher Berechnungen und Nachweise nach Absatz 9.3.4.1.4 ADN;".

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die in Nummer 3, 4, 9, 10 und 12 genannten Zulassungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Personen zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit nach den Absätzen 7.2.3.7.1.6 Satz 3 und 7.2.3.7.2.6 Satz 3 ADN ist

1.
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und

2.
die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen.

Die Zulassung gilt als erteilt für die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation für die Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahrzeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbescheinigungen. Die Zulassung kann widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „Absatz 3" das Komma und die Angabe „§ 8 Nummer 14" gestrichen.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
das Genehmigen von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder bei deren Ausführung Funken entstehen können nach Abschnitt 8.3.5 ADN;".

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die in Nummer 2 genannte Genehmigung kann widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."

e)
In Absatz 8 werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

12.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „dessen" durch das Wort „deren" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID" durch ein Komma und die Wörter „Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und nach den erläuternden Bemerkungen in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 2 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Schüttung" die Wörter „sowie Schüttgut-Containern" eingefügt.

13.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 4" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 5" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe f" durch die Angabe „4.3.3.6 Buchstabe f" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten 6.10.1, 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.18 ADR angegebenen Stoffe entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;".

bb)
In Nummer 17 Buchstabe b werden die Wörter „Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2, den Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6" durch die Wörter „Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2 und den Kapiteln 9.4 bis 9.6" ersetzt.

cc)
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18.
dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 beachtet werden, und".

14.
In § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „verzögern" die Wörter „oder zu verweigern" eingefügt.

15.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
dafür zu sorgen, dass an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2, die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.4 und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind;".

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3 ADR beachtet werden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Versandstücken" ein Komma und die Wörter „an Schüttgut-Containern" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 werden das Komma und das Wort „und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „Wagen oder Container" durch die Wörter „oder auf Wagen oder in Container oder beim Verladen von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks auf einen Wagen" ersetzt und im Satzteil nach Buchstabe b der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3 RID beachtet werden."

c)
Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird nach dem Wort „MEGC," das Wort „Schüttgut-Containern," eingefügt.

bb)
In Buchstabe b wird nach dem Wort „MEGC," das Wort „Schüttgut-Container," eingefügt.

16.
In § 22 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird nach der Angabe „5.1.4," die Angabe „5.1.5," eingefügt.

17.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe a bis e und g" durch die Angabe „4.3.3.6 Buchstabe a bis e und g" ersetzt.

bb)
In Nummer 10 werden die Wörter „nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID überschritten ist, nicht befüllt" durch die Wörter „überschritten ist, nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht befüllt" ersetzt.

cc)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/ RID angegeben wird;".

dd)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6, 6.8.3.5.11 und 6.8.3.5.12 und die Kennzeichen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e ADR/RID angegeben werden;".

b)
In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2" durch die Angabe „Unterabschnitt 7.5.1.2" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1.16.1.2.1 Satz 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 werden das Komma und das Wort „und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt."

18.
§ 23a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn es erforderlich ist, sie an die Gasabfuhrleitung anzuschließen, und nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 17 ADN Explosionsschutz erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;".

b)
In Buchstabe c werden die Wörter „Gasrückfuhr- oder Gasabfuhrleitung" durch die Wörter „Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung" ersetzt.

19.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.

c)
In der neuen Nummer 1 wird nach der Angabe „6.7.4," die Angabe „6.7.5," eingefügt und werden nach der Angabe „6.8.3.5" die Wörter „und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e" eingefügt.

20.
§ 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach Absatz 6.5.4.4.1, 6.5.4.4.2 oder 6.5.4.5.2 im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichen nach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID nur anbringen, sofern die im Anerkennungsbescheid dieser Stelle genannten Nebenbestimmungen eingehalten werden."

21.
Dem § 26 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisenbahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID die Vorschriften nach § 36b zu beachten.

(5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat

1.
dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird,

2.
nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe a vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und

3.
nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen, dass, soweit gemäß Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN erforderlich, in der Leitung der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützt."

22.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr" durch ein Komma und die Wörter „der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr und der Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „erfolgt," die Wörter „mit Ausnahme des Fahrzeugführers im Straßenverkehr, der eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt," eingefügt.

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Der Beförderer und der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt haben nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f ADN sicherzustellen, dass an Bord des Schiffes in den explosionsgefährdeten Bereichen nur elektrische und nichtelektrische Anlagen und Geräte verwendet werden, die mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen."

23.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.3.2.3.6 Satz 1" durch die Wörter „4.3.2.3.2, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5, 4.3.2.3.6 und 4.3.2.3.7" ersetzt.

b)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „und" die Wörter „an Fahrzeugen" eingefügt.

c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen, die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 und die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 ADR zu entfernen;".

24.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „7.5.1.1," gestrichen.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

25.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 werden das Komma und das Wort „und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 11 und 12 werden angefügt:

„11.
hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe k vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen des Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und

12.
hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe l vor dem Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen."

26.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden das Komma und das Wort „und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
die Schiffsakte nach den Unterabschnitten 9.1.0.1, 9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN geführt, aufbewahrt und aktualisiert wird."

27.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im multimodalen Verkehr ist die Entfernung im Vor- und Nachlauf auf der Straße mit einzubeziehen."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „dem Bescheid" durch die Wörter „der Bescheinigung" ersetzt.

28.
In § 35b Tabelle lfd. Nr. 8 Spalte 3 werden die Wörter „der Verpackungsgruppe I" angefügt.

29.
§ 35c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Beförderungsstrecke" die Wörter „im Geltungsbereich dieser Verordnung" eingefügt.

b)
In Absatz 9 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Beförderungsstrecke" die Wörter „im Geltungsbereich dieser Verordnung" eingefügt und wird die Angabe „km" durch das Wort „Kilometer" ersetzt.

30.
In § 36a Satz 1 werden die Wörter „zur Sicherung der Asservate" durch die Wörter „zur Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe" ersetzt.

31.
Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:

„§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe

Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3."

abweichendes Inkrafttreten am 28.02.2019

32.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 Buchstabe r werden die Wörter „die Vorschrift über das Abstellen eingehalten" durch die Wörter „eine dort genannte Vorschrift beachtet" ersetzt.

b)
In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem Wort „verzögert" die Wörter „oder verweigert" angefügt.

c)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

„l)
Absatz 2 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, eine Tafel oder ein Kennzeichen angebracht ist,".

bb)
Nach Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt:

„n)
Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,".

cc)
Die Buchstaben n bis q werden die Buchstaben o bis r.

dd)
Nach dem neuen Buchstaben r wird folgender Buchstabe s eingefügt:

„s)
Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,".

ee)
Die Buchstaben r bis u werden die Buchstaben t bis w.

d)
In Nummer 12 Buchstabe m werden die Wörter „die Benennung angegeben wird" durch die Wörter „eine Benennung oder ein Kennzeichen angegeben wird" ersetzt.

e)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe g wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

bb)
Dem Buchstaben h wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

cc)
Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)
Nummer 9 nicht sicherstellt, dass die Laderate übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,".

f)
Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird aufgehoben.

bb)
Der Buchstabe b wird Buchstabe a und die Angabe „Nummer 2" wird durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.

cc)
Der Buchstabe c wird Buchstabe b und die Angabe „Nummer 3" wird durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.

dd)
Der Buchstabe d wird Buchstabe c und die Angabe „Nummer 4" wird durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

ee)
Der Buchstabe e wird Buchstabe d und die Angabe „Nummer 5" wird durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

ff)
Der Buchstabe f wird Buchstabe e und die Angabe „Nummer 6" wird durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.

gg)
Der Buchstabe g wird Buchstabe f und die Angabe „Nummer 7" wird durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

hh)
Der Buchstabe h wird Buchstabe g und die Angabe „Nummer 8" wird durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.

g)
Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

bb)
Die folgenden Buchstaben e bis h werden angefügt:

„e)
Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet,

f)
Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterwiesen wird,

g)
Absatz 5 Nummer 2 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder

h)
Absatz 5 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,".

h)
Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe i wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

bb)
Dem Buchstaben j wird das Wort „oder" am Ende angefügt.

cc)
Folgender Buchstabe k wird angefügt:

„k)
Absatz 7 nicht sicherstellt, dass nur eine dort genannte Anlage oder ein dort genanntes Gerät verwendet wird,".

i)
Nummer 21 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Buchstabe e wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

cc)
Buchstabe f wird aufgehoben.

j)
Nummer 25 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe i wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

bb)
Die folgenden Buchstaben k und l werden angefügt:

„k)
Nummer 11 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder

l)
Nummer 12 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,".

k)
Nummer 26 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

bb)
Dem Buchstaben d wird das Wort „oder" am Ende angefügt.

cc)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Schiffsakte nach einer dort genannten Vorschrift geführt, aufbewahrt oder aktualisiert wird,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


33.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Angabe „30. Juni 2017" durch die Angabe „30. Juni 2019" und die Angabe „31. Dezember 2016" durch die Angabe „31. Dezember 2018" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Beförderung von im ADR/RID nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.46 ADR/RID gilt im Straßenverkehr für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr weiterhin die Regelung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 2.1 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung."

34.
In Anlage 2 Gliederungsnummer 2.1 wird der Buchstabe b gestrichen.

35.
Folgende Anlage 3 wird angefügt:

„Anlage 3 (zu § 36b) Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID

1. Anwendungsbereich

 
Erwärmte Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 dürfen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen oder Containern/Großcontainern befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden.

1.1
Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nummer 3257, sind insbesondere

-
flüssiges Aluminium,

-
Bitumen,

-
flüssiges Eisen,

-
heißes Paraffin (Wachs).

1.2
Erwärmte feste Stoffe, UN-Nummer 3258, sind insbesondere

-
heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug),

-
Stahlcoils (warm gewalzt),

-
Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 Liter je Kilogramm Masse in einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet,

wenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist.

2. Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung

2.1
Die Umschließungen für das Gefahrgut (z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete Tiegel für den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Anhang 1) müssen entweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während des Beförderungsvorgangs nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist. Hiervon ausgenommen ist die Regelung in Nummer 5.13 dieser Anlage. In keinem Fall darf durch die Oberflächentemperatur das Fahrzeug/der Wagen, insbesondere die Bremsleitungen und elektrischen Leitungen, in dessen Funktion beeinträchtigt werden.

2.2
Die Umschließungen sind gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so einzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung nicht ändert (Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförderung in loser Schüttung in Behältern).

2.3
Von der Anbringung von Kennzeichen nach Kapitel 5.3 ADR/RID auf den Umschließungen kann abgesehen werden, wenn diese bereits auf dem Fahrzeug/Wagen angebracht wurden.

3. Brand- und Explosionsschutz

 
Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug/den Wagen oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch z. B. austretende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B. durch Schutzgase).

4. Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln

4.1
Konstruktion und Prüfung der Tiegel

Tiegel, die seit dem 1. September 2016 gebaut werden, sind nach dem Stand der Technik unter Anwendung eines geeigneten technischen Regelwerks (EN 14025:2013 oder gleichwertiges Sicherheitsniveau) konstruktiv zu berechnen und herzustellen. Die konstruktive Auslegung ist im Rahmen eines Baumusterprüfverfahrens durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB auf Einhaltung der konstruktiven Anforderungen aus dem verwendeten technischen Regelwerk zu überprüfen. Hinsichtlich der Anforderungen an die zu prüfenden Unterlagen wird auf die Maßgaben der EN 12972:2007 hingewiesen. Über das Ergebnis der Baumusterprüfung ist ein qualifizierter Prüfbericht durch die mit der Prüfungsdurchführung beauftragte Stelle nach § 12 der GGVSEB auszustellen. Eine Kopie des Baumusterprüfberichts ist der Tiegelakte jedes hergestellten Tiegels gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen.

Bei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug/Wagen sind der hydrostatische Druck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleunigungen des Absatzes 6.8.2.1.2 ADR bzw. die Beanspruchungen des Absatzes 6.8.2.1.2 RID zugrunde zu legen. Diese Anforderung gilt auch für Tiegel, die vor dem oben genannten Datum hergestellt wurden.

Die Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gemäß einem geeigneten technischen Regelwerk auszulegen und so zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben.

Die Einfüll- und Ausgussöffnungen müssen konstruktiv geschützt werden, z. B. durch Kragen, Abweiser, Käfige oder gleichwertige Konstruktionen (siehe dazu die Beispiele in Anhang 2). Dabei ist die Schutzeinrichtung an der Tiegeloberseite so auszulegen, dass sie insgesamt einer statischen Belastung standhält, die der doppelten Masse des befüllten Tiegels entspricht.

Plastische Verformungen der Schutzeinrichtung durch das Einwirken der oben genannten Belastung sind soweit zulässig, wie der Schutz der Einfüll- und Ausgussöffnungen gewährleistet bleibt. Die Nachrüstung der Schutzeinrichtung bei vorhandenen Tiegeln war bis zum 30. Juni 2018 abzuschließen.

Die Überprüfung der vorgesehenen Schutzeinrichtung hinsichtlich ihrer konstruktiven Auslegung, Dimensionierung und Ausführung je Tiegel obliegt den Stellen nach § 12 der GGVSEB. Dazu ist jeweils ein qualifizierter Prüfbericht auszustellen sowie erforderlichenfalls nach erfolgtem Anbau eine außerordentliche Prüfung gemäß Nummer 4.5 dieser Anlage durchzuführen. Der Prüfbericht über die Schutzeinrichtung sowie gegebenenfalls die außerordentliche Prüfung sind der Tiegelakte gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen.

4.2
Erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme

Die Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB unter Anwendung der EN 12972:2007 zu prüfen.

Die Prüfung umfasst mindestens:

-
eine Prüfung der Übereinstimmung mit den Konstruktionsunterlagen oder Gutachten unter Berücksichtigung des qualifizierten Prüfberichts über die Baumusterprüfung,

-
eine Bauprüfung,

-
eine Prüfung des inneren und äußeren Zustands,

-
eine Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar; die Tiegel dürfen noch nicht feuerfest ausgekleidet oder beschichtet sein,

-
eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.

Die Wasserdruckprüfung und Dichtheitsprüfung sind auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.

4.3
Zwischenprüfung der Tiegel

Die Tiegel sind nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung nach Nummer 4.4 dieser Anlage Zwischenprüfungen durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB, mit Ausnahme der Wasserdruckprüfung und der Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche, zu unterziehen. Die Zwischenprüfung umfasst die

-
Prüfung des äußeren Zustands, diese schließt auch die Unversehrtheit der Flansch- und Deckelverbindungen ein,

-
Wanddickenmessung,

-
zerstörungsfreie Prüfung aller zugänglichen Schweißnähte.

Die maximale Frist für die Zwischenprüfung beträgt sechs Jahre. Dabei ist auch die Prüfung des inneren Zustands durch eine fachkundige Person in Verantwortung des Betreibers durchzuführen.

4.4
Wiederkehrende Prüfung der Tiegel

Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Ausmauerung), spätestens jedoch nach zwölf Jahren, ist eine wiederkehrende Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Der Umfang der Prüfung entspricht der nach Nummer 4.3 dieser Anlage zzgl. einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar sowie einer Besichtigung der metallischen inneren Oberfläche des Tiegels. Die Wasserdruckprüfung ist auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.

4.5
Außerordentliche Prüfung der Tiegel

Wenn die Sicherheit der Tiegel durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.4.4 ADR/RID durchzuführen.

4.6
Kennzeichnung der Tiegel

Die Tiegel sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.5.1 ADR/RID auf einem Tiegelschild zu kennzeichnen (Kennzeichnung für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 ADR/RID mit „P", für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 ADR/RID mit „L").

4.7
Führen einer Tiegelakte (Wartungs- und Prüfbuch)

Die Ergebnisse aller Prüfungen und die der erstmaligen Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen sind vom Betreiber in der Tiegelakte aufzubewahren.

4.8
Beförderung der Tiegel

An die Fahrzeuge für den Straßenverkehr werden folgende zusätzlichen Anforderungen gestellt:

-
Das Kraftfahrzeug (Zugmaschine oder Motorwagen) muss seit dem 1. Juli 2017 und der Sattelanhänger oder Anhänger ab dem 1. Januar 2021 mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC) ausgestattet sein.

-
Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so zu verladen, dass z. B. Bremsleitungen und elektrische Leitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusst werden können.

-
Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so auszurichten, dass die Ausgussöffnungen in oder gegen die Fahrtrichtung angeordnet sind.

4.9
Anforderungen an die Fahrzeugführer

Ergänzend zum Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen die Fahrzeugführer für die Beförderung von flüssigen Metallen in Tiegeln entweder eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR besitzen oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person erhalten. Diese soll die folgenden Schwerpunkte beinhalten:

-
besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln,

-
allgemeine Grundlagen der Fahrphysik (Fahrstabilität/Kippverhalten, insbesondere Schwerpunkthöhe, Schwallwirkung),

-
Grenzen von Fahrdynamikregelungen (ESC) und

-
besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind.

Diese Einweisung ist mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt schriftlich oder elektronisch durch den Beförderer zu dokumentieren.

5. Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn

5.1
Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen. Der Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein.

5.2
Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten.

5.3
Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen Streckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht überschreiten.

5.4
Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durchmesser maximal 10 mm betragen darf.

5.5
Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des feuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen.

5.6
Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Qualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Abnahmezeugnis und die Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 (VkBl. 2003 Heft 7 Seite 178) gilt entsprechend.

5.7
Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von anerkannten Schweißbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson vorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend.

5.8
Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen.

5.9
Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen

-
die Wanddickenmessung,

-
die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen,

-
die Gefügeuntersuchung.

5.10
Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche erfolgen.

5.11
Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen.

5.12
Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die Prüfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren sind.

5.13
Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen.

5.14
Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.

5.15
Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung vorzunehmen und zu überwachen.

5.16 Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

5.17
Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.

Anhang 1

Bild 1

Bild 1 (BGBl. 2019 I S. 134)


 
Bild 2

Bild 2 (BGBl. 2019 I S. 134)


 
Anhang 2 Schutzeinrichtung „Kragen"

Bild Kragen (BGBl. 2019 I S. 135)


Schutzeinrichtung „Abweiser"

Bild Abweiser (BGBl. 2019 I S. 135)


Schutzeinrichtung „Käfig"

Bild Käfig (BGBl. 2019 I S. 136)
".



 

Zitierungen von Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 11. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 11. GGRVÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 32 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 258
Bekanntmachung GGVSEBNB 2019
...  4. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2019, teils am 28. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und frühere Fassungen - siehe ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 2 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
... 1 werden die Wörter „vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124 )" durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 ...