Die
Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom
25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,".
- 2.
- In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304