Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (13. AWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.2019 BAnz AT 06.03.2019 V1; Geltung ab 07.03.2019
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 297 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2019 AWV § 74, § 76, § 77

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BAnz AT 28.12.2018 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 74 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.

2.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 7 bis 14a werden die Absätze 6 bis 14.

3.
§ 77 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. März 2019.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier



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