Abschnitt 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1 Beamte
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung von außerhalb des Studiengangs erworbenen Kompetenzen
§ 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 61 Anrechnung von nicht an einer Hochschule erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten
§ 62 Anrechnungsbeauftragte
§ 63 Ordnung der Hochschule zum Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren

Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung von außerhalb des Studiengangs erworbenen Kompetenzen

§ 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen



(1) 1Auf Antrag werden folgende Leistungen anerkannt:

1.
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie

2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind

a)
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder

b)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

2Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Leistungen gleichwertig sind mit den Leistungen, die im Studiengang „Bachelor of Public Administration" zu erbringen sind.

(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt der Hochschule.

(3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 61 Anrechnung von nicht an einer Hochschule erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten



(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer Hochschule erworben worden sind, können höchstens bis zu 50 Prozent der Gesamtstudienleistung angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau gleichwertig mit dem Teil des Studiums sind, der ersetzt werden soll.

(2) 1Angerechnet werden können Module oder Teilmodule. 2Sie können auch dann angerechnet werden, wenn sie weder mit Rangpunkten noch mit einer Note bewertet worden sind.

(3) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 62 Anrechnungsbeauftragte



(1) Die Hochschule bestimmt eine Anrechnungsbeauftragte oder einen Anrechnungsbeauftragten.

(2) Die oder der Anrechnungsbeauftragte koordiniert das Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren und berät die Studierenden zum Thema Anrechnung und Anerkennung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 63 Ordnung der Hochschule zum Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren



Näheres zum Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren regelt die Hochschule in einer Ordnung.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed