Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes (3. SeeArbGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Seearbeitsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SeeArbG § 119

In § 119 Absatz 4 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2012) geändert worden ist, wird die Angabe „500.000 Euro" durch die Wörter „1 Million Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. SeeArbGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. SeeArbGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 151 2. DSAnpUG-EU Änderung des Seearbeitsgesetzes
... Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I S. 346 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt ...


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