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Änderung § 3 WiPrüfVO vom 01.01.2017

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§ 3 WiPrüfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 3 WiPrüfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Pflichten der Mitglieder, Abberufung, Datenschutz


(1) 1 Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die Prüfungsstelle und ihren Stellvertreter zu benachrichtigen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können aus wichtigem Grund jeweils von der Aufsichtsbehörde oder von den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern durch übereinstimmenden Beschluss abberufen werden. 2 Im Falle des § 106 Abs. 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf ausschließlich die Aufsichtsbehörde den Vorsitzenden und seine Stellvertreter abberufen; die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner sind vor der Abberufung zu hören.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können aus wichtigem Grund jeweils von der Aufsichtsbehörde oder von den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern durch übereinstimmenden Beschluss abberufen werden. 2 Im Falle des § 106c Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf ausschließlich die Aufsichtsbehörde den Vorsitzenden und seine Stellvertreter abberufen; die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner sind vor der Abberufung zu hören.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter dürfen personenbezogene Daten, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Ausschuss zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren.



(heute geltende Fassung)