Sofern auf Sachverhalte oder Ereignisse die Rechtsvorschriften des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch anwendbar sind, werden bei Anwendung der Artikel 5 und 40 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 neben den zu berücksichtigenden Sachverhalten oder Ereignissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz eingetreten sind, auch Sachverhalte oder Ereignisse, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingetreten sind, so berücksichtigt, als ob sie im Geltungsbereich des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch eingetreten wären (Gleichstellung).