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§ 22 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Teil 1 Soziale Sicherheit

Kapitel 2 Besondere Bestimmungen

Abschnitt 2 Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

§ 22 Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen



Sofern auf Sachverhalte oder Ereignisse die Rechtsvorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anwendbar sind, werden bei Anwendung der Artikel 5 und 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 neben den zu berücksichtigenden Sachverhalten oder Ereignissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz eingetreten sind, auch Sachverhalte oder Ereignisse, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingetreten sind, so berücksichtigt, als ob sie im Geltungsbereich des Siebten Buches Sozialgesetzbuch eingetreten wären (Gleichstellung).

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