| § 5 PSA-DG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2026 geltenden Fassung | § 5 PSA-DG n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA | |
| (Text alte Fassung) Die Unterrichtung über die Feststellung, dass konforme PSA ein Risiko für die Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/425 richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. | (Text neue Fassung) Die Unterrichtung über die Feststellung, dass konforme PSA ein Risiko für die Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. |