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Artikel 2 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (GasGNEUDG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
Das PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes durchgeführt." - 2.
- In § 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 3.
- In § 3 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt und wird nach der Angabe „persönlichen Schutzausrüstung" die Angabe „(PSA)" eingefügt.
- 4.
- In § 4 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 5 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 5.
- § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6 Notfallverfahren(1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.(2) Der nach Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf einer PSA anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen.(3) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche PSA zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 1, 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 gültig ist; die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hierüber zu unterrichten." - 6.
- In § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 7.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- b)
- In Nummer 17 wird die Angabe „zuwiderhandelt oder" durch die Angabe „zuwiderhandelt," ersetzt.
- c)
- In Nummer 18 wird die Angabe „erstreckt." durch die Angabe „erstreckt oder" ersetzt.
- d)
- Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 19 eingefügt:
- „19.
- als Wirtschaftsakteur entgegen Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anbringt."
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