Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 PSA-DG vom 29.05.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 GasGNEUDG am 29. Mai 2026 und Änderungshistorie des PSA-DG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 PSA-DG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2026 geltenden Fassung
§ 7 PSA-DG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen


(1) Bei PSA sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:

(Text alte Fassung)

1. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/425,

2. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 sowie

3. die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/425.

(2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.

(Text neue Fassung)

1. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024,

2. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 sowie

3. die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024.

(2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.


Anzeige