PSA-DG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | PSA-DG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen § 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung § 3 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA § 4 Nichtkonformität einer PSA in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 5 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA | |
(Text alte Fassung) § 6 Kostenerhebung | (Text neue Fassung) § 6 (aufgehoben) |
§ 7 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen § 8 Bußgeldvorschriften § 9 Strafvorschriften § 10 Übergangsvorschrift | |
§ 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung | |
1 Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen. 2 Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes. | 1 Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen. 2 Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes. |
§ 6 Kostenerhebung | § 6 (aufgehoben) |
Hat die Kontrolle ergeben, dass eine PSA die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für die Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Produktsicherheitsgesetzes von denjenigen Personen, die die PSA herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen. |